Hans Ulrich Hertel: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgrund der Darstellung im Journal Franz Weber beschwerte sich der ''Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz'' (FEA) bei Hertel, seine Darstellung sei "eine völlig unsachliche Verteufelung des Gerätes, welche ernsthaften wissenschaftlichen Begründungen ermangle" und forderte von ihm eine Unterlassungserklärung. Da Hertel nicht reagierte, reichte der FEA beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Unterlassungsklage ein. Mit Urteil vom 19. März 1993 wurde Hertel verboten zu behaupten, "im Mikrowellenherd zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne." Weiter wurde ihm untersagt, in Veröffentlichungen zu Mikrowellenöfen "die Abbildung eines Sensemannes oder eines ähnlichen Todessymboles zu verwenden." Hertel legte beim Bundesgericht Berufung ein, die im Februar 1994 abgewiesen wurde. Das Gericht führte u.a. aus, dass "der Beklagte mit Blick auf den Adressatenkreis seiner Äusserungen, aber auch mit deren wissenschaftlich wenig differenziertem Gehalt den rein akademischen Rahmen verlassen und sich wettbewerbsbezogen verhalten" habe.<ref name="BGE1994">BGE 120 II 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Februar 1994 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (FEA) (Berufung)</ref>
 
Aufgrund der Darstellung im Journal Franz Weber beschwerte sich der ''Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz'' (FEA) bei Hertel, seine Darstellung sei "eine völlig unsachliche Verteufelung des Gerätes, welche ernsthaften wissenschaftlichen Begründungen ermangle" und forderte von ihm eine Unterlassungserklärung. Da Hertel nicht reagierte, reichte der FEA beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Unterlassungsklage ein. Mit Urteil vom 19. März 1993 wurde Hertel verboten zu behaupten, "im Mikrowellenherd zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne." Weiter wurde ihm untersagt, in Veröffentlichungen zu Mikrowellenöfen "die Abbildung eines Sensemannes oder eines ähnlichen Todessymboles zu verwenden." Hertel legte beim Bundesgericht Berufung ein, die im Februar 1994 abgewiesen wurde. Das Gericht führte u.a. aus, dass "der Beklagte mit Blick auf den Adressatenkreis seiner Äusserungen, aber auch mit deren wissenschaftlich wenig differenziertem Gehalt den rein akademischen Rahmen verlassen und sich wettbewerbsbezogen verhalten" habe.<ref name="BGE1994">BGE 120 II 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Februar 1994 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (FEA) (Berufung)</ref>
  
Gegen dieses Urteil legte Hertel Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ein, da er Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sah. Im August 1998 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK fest (nicht jedoch gegen Art. 6 und 8). Die Schweizerische Eidgenossenschaft wurde verpflichtet, Hertel eine Entschädigung von 40.000&nbsp;Sfr zu zahlen.<ref name="EUrteil">Case of Hertel v. Switzerland (59/1997/843/1049). Judgment Strasbourg, 25 August 1998</ref> So in seiner Position gestärkt verlangte Hertel im Oktober 1998, die Urteile des Bundesgerichts von 1994 und des Handelsgerichts aus dem Jahr 1993 aufzuheben und ihm weitere rund 90.000&nbsp;Sfr Entschädigung für Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Im März 1999 wurden die Schadensersatzforderungen abgewiesen, aber die Auflage des Handelsgerichts leicht geändert. Hertel wurde es nun untersagt, seine Ansichten als "wissenschaftlich gesichert" darzustellen:<ref>BGE 125 III 185. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1999 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz</ref>
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Gegen dieses Urteil legte Hertel Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ein, da er Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sah. Im August 1998 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK fest (nicht jedoch gegen Art. 6 und 8). Die Schweizerische Eidgenossenschaft wurde verpflichtet, Hertel eine Entschädigung von 40.000&nbsp;Sfr zu zahlen.<ref name="EUrteil">Case of Hertel v. Switzerland (59/1997/843/1049). Judgment Strasbourg, 25 August 1998</ref> So in seiner Position gestärkt verlangte Hertel im Oktober 1998, die Urteile des Bundesgerichts von 1994 und des Handelsgerichts aus dem Jahr 1993 aufzuheben und ihm weitere rund 90.000&nbsp;Sfr Entschädigung für Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Im März 1999 wurden die Schadensersatzforderungen abgewiesen, aber die Auflage des Handelsgerichts leicht geändert. Hertel wurde es nun untersagt, seine Ansichten als wissenschaftlich gesichert darzustellen:<ref>BGE 125 III 185. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1999 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz</ref>
  
 
: "Es wird dem Beklagten [...] verboten, in Verlautbarungen, ''die an weitere Bevölkerungskreise gerichtet sind, ohne Hinweis auf den herrschenden Meinungsstreit als wissenschaftlich gesichert darzustellen'', dass im Mikrowellenherd zubereitete Speisen gesundheitsschädlich seien und zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten führten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne."
 
: "Es wird dem Beklagten [...] verboten, in Verlautbarungen, ''die an weitere Bevölkerungskreise gerichtet sind, ohne Hinweis auf den herrschenden Meinungsstreit als wissenschaftlich gesichert darzustellen'', dass im Mikrowellenherd zubereitete Speisen gesundheitsschädlich seien und zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten führten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne."

Version vom 28. Oktober 2013, 09:02 Uhr

Hans Ulrich Hertel.jpg

Hans Ulrich Hertel (geb. 21. August 1928) ist ein promovierter Agraringenieur aus der Schweiz. Er ist Anhänger der Sekte Universale Kirche (UK) und vertritt wie diese antisemitische Ansichten. Verschiedenen Quellen zufolge ist oder war er auch so gen. Priester der UK.[1] Hertel ist als Aktivist in Sachen Elektrosmog in Erscheinung getreten. Von 1993 bis 1997(?) war er Vorsitzender der World Foundation for Natural Science (WFNS), einer Gruppierung der UK, die pseudowissenschaftliche Ansichten verbreitet und u.a. für die Abschaffung der Funktechnik plädiert, die sie als "widernatürlich" bezeichnet. Nach einer von ihm selbst verbreiteten Anekdote war er bei einem großen Lebensmittelkonzern angestellt, wurde aber in den 1980er Jahren entlassen, weil er Verarbeitungsverfahren in Frage gestellt hatte, die seiner Ansicht nach die Nahrung "denaturieren".[2] Besonders bekannt geworden ist Hertel in den 1990er Jahren durch eine Untersuchung, mit der er nachgewiesen haben will, dass in Mikrowellenöfen zubereitete Nahrung gesundheitliche Schäden verursacht. Wissenschaftliche Veröffentlichungen gibt es von Hertel allerdings nicht, abgesehen von seiner Dissertation aus dem Jahr 1974.[3]

Die Mikrowellen-Studie

Inhalt

Zusammen mit Bernard H. Blanc, Professor an der L'Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (eine technisch-naturwissenschaftliche Universität in Lausanne, Schweiz) verfasste Hertel 1991 eine Arbeit mit dem Titel Vergleichende Untersuchungen über die Beeinflussung des Menschen durch konventionell und im Mikrowellenofen aufbereitete Nahrung. Dazu wurde 1989 ein Experiment mit acht Probanden durchgeführt, fünf Männern und drei Frauen. Sieben davon waren Absolventen eines Kurses des "Internationalen Makrobiotischen Instituts Kiental"[4] im Alter von 20 bis 35 Jahren, die sich nach den Regeln der Makrobiotik ernährten. Die achte Person war Hertel selbst. Die Teilnehmer waren für die Versuchsdauer von rund zwei Monaten in einem Hotel untergebracht, Rauchen, Alkohol oder Sex waren während dieser Zeit nicht erlaubt.

Eines der Ergebnisse von Hertels Untersuchung[5]

Die Probanden mussten jeden Morgen um 8:00 Uhr eine von acht "Nahrungsmittel-Varianten" zu sich nehmen. 15 Minuten davor, ca. 15 Minuten danach und 2 Stunden danach wurden ihnen Blutproben abgenommen. Das Blut wurde hinsichtlich der Hämoglobin-Werte, Erythrozyten (rote Blutkörperchen), Leukozyten und Lymphozyten (weiße Blutkörperchen) sowie Cholesterin-Werte und einiger weiterer Inhalte untersucht. Ferner sei ein Biolumineszenzverfahren nach "Dr. Lange, Zürich" verwendet worden, bei dem sowohl den Nahrungsmitteln als auch den Blutproben lumineszierende Bakterien zugesetzt wurden, deren "Leuchtkraft" gemessen wurde. Die acht Nahrungsmittel-Varianten werden folgendermaßen beschrieben:[6]

"1. Variante: Rohmilch von einem Biobauern im Gürbetal, Kanton Bern, Schweiz"
"2. Variante: Gleiche Rohmilch konventionell auf Heizplatte aufgekocht bis zum Beginn des Aufsteigens"
"3. Variante: Pasteurisierte Milch der Intermilch Bern"
"4. Variante: Gleiche Rohmilch im Mikrowellenofen aufgekocht bis zum Beginn des Aufsteigens"
"5. Variante: Rohgemüse (Karotten und Fenchel) der Biogemüse-Zentrale Galmiz, Bern"
"6. Variante: Gleiches Gemüse konventionell im Dampfkochtopf gar gekocht"
"7. Variante: Gleiches Gemüse tiefgefroren und im Mikrowellenofen aufgetaut"
"8. Variante: Gleiches Gemüse im Mikrowellenofen "gar" gekocht"

Nach Einnahme von im Mikrowellenofen zubereiteter (und im Gegensatz zu konventionell erhitzter oder gegarter) Nahrung habe das Hämoglobin "tendenziell", teilweise auch "signifikant" abgenommen, die Erythrozyten und Leukozyten hätten tendenziell zugenommen, die Lymphozyten abgenommen. Ferner habe es bedenkliche Veränderungen bei den Cholesterinwerten gegeben. Aus den Ergebnissen werden weitreichende Schlüsse gezogen: Die beobachteten Veränderungen im Blut werden mit Stresssymptomen und sogar mit Krebserkrankungen in Verbindung gebracht. Als Fazit schreibt Hertel:

"In der Gesamtbeurteilung zeigen die gefundenen Ergebnisse im Blut der Probanden durch die im Mikrowellenöfen aufbereitete Nahrung, im Gegensatz zu den übrigen Varianten, Veränderungen, die auf eine krankhafte Störung hinweisen. [...] Die [...] zweifellos bewiesenen, zerstörenden Eigenschaften der Mikrowellen wirken damit offenbar nicht nur bei direkter Bestrahlung, sondern auch auf indirektem Wege über die bestrahlte Nahrung schädlich auf den Menschen."

Solche kategorischen Schlussfolgerungen sind schon deshalb als unwissenschaftlich zu bewerten, weil sie sich nur auf eine einzige Untersuchung berufen, die zudem nur mit einer geringen Anzahl von Probanden, ohne Kontrollgruppe und ohne jede Verblindung durchgeführt wurde. Es finden sich keine Angaben zur Messunsicherheit und zur Fehlerstatistik. Auch fehlt eine wissenschaftliche Bestätigung der Befunde durch andere Autoren.

Veröffentlichung

Titelseite der Zeitschrift Journal of Natural Science der Sekte Universale Kirche aus dem Jahr 1998

Die Untersuchung wurde nicht wissenschaftlich publiziert, sondern nur in Teilen in außerwissenschaftlichen Zeitschriften vorgestellt, so im Journal Franz Weber.[7] Auf dem Titelblatt von Heft 19 vom Januar-März 1992 war zu lesen: "Mikrowellen: Gefahr wissenschaftlich erwiesen!" und ein Sensenmann abgebildet, der auf einen Mikrowellenofen zeigt. Anfang 1992 erschien auch ein Artikel in der esoterisch-pseudowissenschaftlich ausgerichteten Zeitschrift Raum & Zeit,[6] die ebenfalls reißerische Darstellung nennt Blanc und Hertel selbst als Autoren. Von beiden Artikeln distanzierte sich Blanc kurz darauf. 1998 wurde die Untersuchung noch einmal von der UK-Gruppe WFNS in deren Zeitschrift Journal of Natural Science mit Parolen wie "ein garantiertes PATENTREZEPT FÜR KREBS!!" dargestellt. Unter Bezugnahme darauf agitierte UK bzw. WFNS auch 2013 noch gegen Mikrowellenöfen.[8]

Im Journal Franz Weber werden Blanc und Hertel zwar nicht ausdrücklich als Autoren genannt, aber Hertel wird im Impressum des fraglichen Hefts 19 als Redaktionsmitglied aufgeführt. Der Artikel in Raum & Zeit enthält neben den im vorigen Abschnitt genannten unseriösen Schlussfolgerungen weitere tendenziöse und auch vollkommen unsinnige Passagen. Beispielsweise ist zu lesen: "Im Gegensatz zur technischen Mikrowelle beruht die Mikrowellenstrahlung der Sonne auf dem Prinzip des Gleichstroms. Sie erzeugt keine Reibung in der Materie", eine Aussage, die sehr ähnlich auch von der UK-Gruppe World Foundation for Natural Science verbreitet wird, der Hertel später vorstand. An anderer Stelle heißt es: "Die Milch wird mit Energie aufgeladen. Die energiereiche Einstrahlung der Mikrowelle wird offenbar in der Milch gespeichert". Unter der Überschrift "Totschweigen" wird in verschwörungstheoretischer Weise mitgeteilt, dass die Mikrowellen-Studie "etwa zeitgleich" mit dem Artikel in Raum und Zeit in der österreichischen Zeitschrift Ernährung erscheinen sollte, das Manuskript sei jedoch vom wissenschaftlichen Beirat der Zeitschrift abgelehnt worden. Dies nennt der Autor "Zensur" und "allemal bequemer als sich der Verantwortung zu stellen".

Distanzierung von Bernard Blanc

Ende Januar 1992 distanzierte sich Blanc von den kurz zuvor erschienenen Artikeln im Journal Franz Weber und in Raum & Zeit, vor allem von der Art der Darstellung und der Interpretation des Experiments aus dem Jahr 1989. Sie seien von Hertel ohne sein Einverständnis veröffentlicht worden. Das Handelsgericht des Kantons Bern zitierte Blanc später indirekt so:[9]

"Dabei habe er darauf hingewiesen, die bisherigen Ergebnisse würden nicht den Schluss zulassen, dass die in Mikrowellenherden zubereitete Nahrung in Zusammenhang mit pathologischen Erscheinungen stehe. Die Untersuchungen, die er mit dem Beklagten durchgeführt habe, seien wissenschaftlich nicht erhärtet; es sei keine vollständige oder endgültige Studie, und die publizierten, lächerlichen Schlussfolgerungen des Beklagten würden sich auf eine so schwache Grundlage abstützen, dass ein Wissenschaftler nie gewagt hätte, sie zu formulieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine derartigen Gefahren bekannt, die von Mikrowellenöfen herrühren würden. Die Tendenz zur Abnahme der Hämoglobinwerte nach der Einnahme von Nahrungsmitteln, die in Mikrowellenöfen zubereitet worden seien, bewege sich im Rahmen dessen, was physiologisch normal sei. Zudem sei nicht gesagt, dass diese Tendenz langfristig aufrechterhalten bleibe. Der angebliche "Krebs im Vorstadium" beruhe auf einer unwissenschaftlichen Schlussfolgerung."

Gerichtsverfahren

Aufgrund der Darstellung im Journal Franz Weber beschwerte sich der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (FEA) bei Hertel, seine Darstellung sei "eine völlig unsachliche Verteufelung des Gerätes, welche ernsthaften wissenschaftlichen Begründungen ermangle" und forderte von ihm eine Unterlassungserklärung. Da Hertel nicht reagierte, reichte der FEA beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Unterlassungsklage ein. Mit Urteil vom 19. März 1993 wurde Hertel verboten zu behaupten, "im Mikrowellenherd zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne." Weiter wurde ihm untersagt, in Veröffentlichungen zu Mikrowellenöfen "die Abbildung eines Sensemannes oder eines ähnlichen Todessymboles zu verwenden." Hertel legte beim Bundesgericht Berufung ein, die im Februar 1994 abgewiesen wurde. Das Gericht führte u.a. aus, dass "der Beklagte mit Blick auf den Adressatenkreis seiner Äusserungen, aber auch mit deren wissenschaftlich wenig differenziertem Gehalt den rein akademischen Rahmen verlassen und sich wettbewerbsbezogen verhalten" habe.[9]

Gegen dieses Urteil legte Hertel Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ein, da er Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sah. Im August 1998 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK fest (nicht jedoch gegen Art. 6 und 8). Die Schweizerische Eidgenossenschaft wurde verpflichtet, Hertel eine Entschädigung von 40.000 Sfr zu zahlen.[10] So in seiner Position gestärkt verlangte Hertel im Oktober 1998, die Urteile des Bundesgerichts von 1994 und des Handelsgerichts aus dem Jahr 1993 aufzuheben und ihm weitere rund 90.000 Sfr Entschädigung für Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Im März 1999 wurden die Schadensersatzforderungen abgewiesen, aber die Auflage des Handelsgerichts leicht geändert. Hertel wurde es nun untersagt, seine Ansichten als wissenschaftlich gesichert darzustellen:[11]

"Es wird dem Beklagten [...] verboten, in Verlautbarungen, die an weitere Bevölkerungskreise gerichtet sind, ohne Hinweis auf den herrschenden Meinungsstreit als wissenschaftlich gesichert darzustellen, dass im Mikrowellenherd zubereitete Speisen gesundheitsschädlich seien und zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten führten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne."

Rezeption

Wissenschaftlich fand Hertels methodisch mangelhafte Untersuchung keine Beachtung. Sie wird jedoch in mobilfunkkritischen sowie alternativmedizinisch und esoterisch interessierten Kreisen häufig erwähnt. Üblicherweise werden Hertels Schlussfolgerungen dabei unkritisch wiederholt und fälschlich behauptet, Hertel sei gerichtlich verboten worden, seine Untersuchungsergebnisse zu veröffentlichen. Auf der einschlägigen Internetseite Zentrum der Gesundheit wird zudem behauptet, Blancs Distanzierung von Hertels Veröffentlichungen sei "aufgrund des Drucks seitens der Industrie" erfolgt und er habe "um die Sicherheit seiner Familie gefürchtet".[12] Das "Zentrum der Gesundheit" beruft sich dabei ausdrücklich auf die Universale-Kirche-Organisation WFNS.[5] 1992 gab es auch einen Artikel zum Thema in Vita Sana, einer Schweizer Publikumszeitschrift für Ernährung und Gesundheit.

In den USA wurden Hertels Aussagen von Tom Valentine (geb. 1935) verbreitet, einem auf alternativmedizinische Themen spezialisierten Autor und Betreiber eines Versandhandels für Nahrungsergänzungsmittel in Naples, Florida, und zwar im Frühjahr 1992 in der Zeitschrift Search for Health, die in den 1990er Jahren von Valentine selbst herausgegeben wurde. Zwei Jahre später wurden Valentines Artikel und seine Gespräche mit Hertel noch einmal unkritisch in Acres U.S.A. aufgegriffen,[2] einer Zeitschrift für Öko-Landbau.

Antisemitismus

Der in der Sekte Universale Kirche vorhandene Antisemitismus wird auch von ihrem Mitglied Hertel vertreten. Im Zusammenhang mit seiner Mikrowellen-Studie verstieg er sich beispielsweise zu der Aussage, Mikrowellenöfen seien "gefährlicher und heimtückischer als die Gasöfen von Dachau".[13] Im Februar 1996 äußerte er in einem Interview mit der Verbraucherzeitschrift Beobachter, dass "die Juden in ihrer satanischen Gier" den Zweiten Weltkrieg angezettelt hätten.[14] Aufgrund einer Anzeige einer Privatperson wurde Hertel daraufhin 1997 wegen Verstoß gegen die Antirassismus-Strafnorm (Art. 261bis1 StGB) zu einem Bußgeld von 2.000 Sfr verurteilt. Das Bußgeld wurde später auf 600 Sfr reduziert, 1999 wurde das Verfahren eingestellt. Später äußerte Hertel auf der Interneseite des WFNS: "Es ist das Geld unter der zionistisch-jüdischen Macht, das die Menschen, die Politik und das Recht der Welt beherrscht und erpresst". Diese Macht sei "für alle unfasslichen Holocausts" des 20. Jahrhunderts verantwortlich. Er verwendete Ausdrücke wie "antichristliche Bastardinteressen" und "bösartige Geschwüre", die kein Recht auf Existenz hätten.[1]

Quellen

  1. 1,0 1,1 Hugo Stamm: Erneut rassistische Hetze. Tages-Anzeiger, 13. Januar 2001
  2. 2,0 2,1 The Hidden Hazards of Microwave Cooking. Acres U.S.A., April 1994
  3. Hans Ulrich Hertel: Einfluss von Zitzendesinfektion und Therapie auf die Mastitishäufigkeit beim Rind. Diss. Techn. Wiss. ETH Zürich, Nr. 5217, 0000. Verlag Hans Schellenberg, Winterthur 1974. DOI: 10.3929/ethz-a-000114668
  4. IMI Kiental, Studienzentrum für Bewusstseinsentwicklung und integrative Körperarbeit im Berner Oberland (heutiger Name: Kientalerhof)
  5. 5,0 5,1 www.zentrum-der-gesundheit.de/mikrowelle-macht-dick-und-krank-ia.html Aufruf am 26. Oktober 2013
  6. 6,0 6,1 Bernhard H. Blanc, Hans U. Hertel: Hände weg vom Mikrowellenherd! raum&zeit 55/1992, 3-12
  7. Mikrowellenherde: eine Gefahr für die Gesundheit. Die Beweise sind unwiderlegbar! Journal Franz Weber, Heft 19, Januar-März 1992, 3 - 10 (René d'Ombresson: Allgemeinverständliche Zusammenfassung der Untersuchung, 3 - 4. Der vollständige Rapport der Untersuchung, 5 - 10)
  8. www.naturalscience.org/fileadmin/docs/FS3_MW_obesity_dt_ed2_Mai2011_300dpi.pdf Aufruf am 26. Oktober 2013
  9. 9,0 9,1 BGE 120 II 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Februar 1994 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (FEA) (Berufung)
  10. Case of Hertel v. Switzerland (59/1997/843/1049). Judgment Strasbourg, 25 August 1998
  11. BGE 125 III 185. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1999 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz
  12. www.zentrum-der-gesundheit.de/mikrowelle.html Aufruf am 26. Oktober 2013
  13. Hugo Stamm: Für Handy-Hersteller, gegen Natelantennen. Tages-Anzeiger, 8. November 1999
  14. http://chronologie.gra.ch/index.php?p=4&y=1996&m=2 Aufruf am 26. Oktober 2013