1. Auch der Geschäftsherr eines Handelsvertreters bzw. Vertriebspartners kann als dessen Beauftragter i.S.d. § 8 II UWG anzusehen sein.
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2. Die Bewerbung eines Gerätes zur drahtlosen Mauerentfeuchtung mit Aussagen zu dessen mauerentfeuchtender Wirkung ist zur Irreführung gem. § 5 I, II Nr. 1 UWG geeignet, sofern die behaupteten Wirkzusammenhänge durch den Einsatz des beworbenen Gerätes wissenschaftlich nicht belegt sind.