Aquapol: Unterschied zwischen den Versionen

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==Aquapol und die Gerichte==
 
==Aquapol und die Gerichte==
Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma "Aquapol" am 23.10.08 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR untersagt unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen <ref> LG München 1, 4HK 0 21180/07</ref>. Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aussagen zu werben wie ''die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich'', oder dass das ''Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann'' und ''dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird''. Ferner wurde untersagt werbend zu verbreiten dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten'' und dass Aquapol Anwender [...] ''besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind ''Mauern von Gebäuden trocken zu legen''. Nicht geworben darf ferner mit den Begriffen wie ''nie mehr feuchte Mauern'', ''Mauertrockenlegung'', ''Trockenlegung von feuchten Mauern'', ''erfolgreiche Mauertrockenlegung'',''Umweltfreundliche Mauertrockenlegung'', ''Mauerenteuchtungsgerät'', ''Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle'', ''Mauertrockenlegung durch Erdkräfte'', ''Gebäudetrockenlegung'', sowie ''Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:
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Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma "Aquapol" am 23.10.08 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR untersagt unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen <ref> LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref>. Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aussagen zu werben wie ''die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich'', oder dass das ''Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann'' und ''dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird''. Ferner wurde untersagt werbend zu verbreiten dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten'' und dass Aquapol Anwender [...] ''besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind ''Mauern von Gebäuden trocken zu legen''. Nicht geworben darf ferner mit den Begriffen wie ''nie mehr feuchte Mauern'', ''Mauertrockenlegung'', ''Trockenlegung von feuchten Mauern'', ''erfolgreiche Mauertrockenlegung'',''Umweltfreundliche Mauertrockenlegung'', ''Mauerenteuchtungsgerät'', ''Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle'', ''Mauertrockenlegung durch Erdkräfte'', ''Gebäudetrockenlegung'', sowie ''Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:
 
*Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
 
*Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
 
*Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
 
*Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.

Version vom 26. April 2009, 11:46 Uhr

Innenansicht Aquapol

Aquapol ist der Name eines "magnetokinetischen" Systems zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks. Es wird -schlechtes Zeichen- von Jürgen Fliege massiv beworben. In der ZDF-Fernsehsendung Wiso wurde vor diesem Scharlatanerieprodukt gewarnt [2]. Übrigens ist der Chef von Aquapol, Ing. Wilhelm Mohorn, bekennender Scientologe. Nach Scientology-Art wehrt er sich auch mit Klagen gegen Kritik [3]

Ähnliche Produkte zur wundersamen Mauertrockenlegung

  • Ein ähnliches Angebot ist im deutschsprachigen Raum unter den Handelnamen Aqualan (D), Aquabloc (AUT) und Aquaex (L,NL,B) erhältlich. Hier sollen hypothetische Skalarwellen die Mauern trocknen. Die Leistungsaufnahme aus dem Stromnetz soll dabei 4,5 W betragen.
  • Dry-Tech.

Das Aquapol-Gerät

Die Aquapol-Büchsen setzen sich nach Angaben des Erfinders aus einer Empfangseinheit, einer Polarisationseinheit und einer Sendeeinheit zusammen. Die Empfangseinheit, bestehend aus zwei verschiedenen flachen Spiralantennen. Diese sollen nach Mohorn ein dynamisches Erdkraftfeld saugend empfangen. Die sogenannte Polarisationseinheit soll ais einer Zylinderluftspule besteh, die die empfangene Energie ständig rechtsdrehend polarisiere. Dieses polarisierte Erdkraftfeld soll dann zu einer Sendeeinheit gelangen. Die Sendeeinheit bestehe drei tetraederförmig angeordneten Zylinderluftspulen und besonderen Antennen. Diese Sendeeinheit soll dann das polarisierte Erdkraftfeld nach Mohorn in den Raum abstrahlen und bringe Wassermoleküle in feuchten Mauern dazu, auf wundersame Weise nach unten zu wandern. Dem Erfinder zufolge hat die genutzte Energieform Wellencharakter, ähnlich den der bekannten elektromagnetischen Wellen. Allerdings unterscheidet sie sich seiner Meinung nach in Zusammensetzung und Aufbau der Wellenstruktur. Der neu entdeckte Wellentyp besteht, wie er glaubt, aus einer magnetischen Welle und einer Gravitationswelle die um die magnetische Welle zirkuliere. Mohorn bezeichnet diese neu entdeckte Energieform als „Gravomagnetismus“. Es soll sich dabei also um eine Kombination von Schwerkraft (Gravitation) und Magnetismus handeln.

Aquapol und die Gerichte

Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma "Aquapol" am 23.10.08 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR untersagt unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen [1]. Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aussagen zu werben wie die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich, oder dass das Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann und dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird. Ferner wurde untersagt werbend zu verbreiten dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten und dass Aquapol Anwender [...] besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden und dass diese Geräte dazu geeignet sind Mauern von Gebäuden trocken zu legen. Nicht geworben darf ferner mit den Begriffen wie nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung,Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerenteuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung, sowie Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:

  • Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
  • Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
  • Außer den von der beklagten Firma behaupteten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachweise dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten.

Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selber einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.

Weblinks


Quellennachweise

  1. LG München 1, 4HK 0 21180/07 [1]