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==Unlautere Werbung wird innerhalb der BRD gerichtlich untersagt==
 
==Unlautere Werbung wird innerhalb der BRD gerichtlich untersagt==
Eine Firma, die Chitosan unter dem Handelsnamen Strobby&reg; mit Schlagworten wie "Die Fett-weg-Pille" oder "Fett weg, 10&nbsp;Kilo runter!" beworben hatte, bekam wegen dieser Werbung juristische Probleme. Das Oberlandesgericht Karlsruhe<ref>Az: 6&nbsp;U&nbsp;74/02 vom 23.&nbsp;Oktober 2002</ref> beanstandete 2002 nicht nur die fragwürdige Werbung, es bestätigte auch die Ansicht der landgerichtlichen Vorinstanz, dass das Schlankheitsmittel die ihm in der Werbung zugesprochenen Eigenschaften nicht besitze: Der Wirkstoff Chitosan, der in dem Mittel 'Strobby' enthalten ist, mag zwar in Laborversuchen eine gewisse Eignung zur Bindung von Fetten gezeigt haben zur Erreichung der in der beanstandeten Werbeanzeige plakativ angepriesenen Wirkung reicht dies jedoch bei weitem nicht aus. Das OLG bewertete diese Werbung als grob irreführend. Dem Verlag, der die entsprechende Anzeige veröffentlicht hatte, drohte ebenfalls Ungemach. Man hätte dort erkennen müssen, dass die Art der Anpreisung heilmittelwerberechtswidrig sei.
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Eine Firma, die Chitosan unter dem Handelsnamen Strobby&reg; mit Schlagworten wie "Die Fett-weg-Pille" oder "Fett weg, 10&nbsp;Kilo runter!" beworben hatte, bekam wegen dieser Werbung juristische Probleme. Das Oberlandesgericht Karlsruhe<ref>Az: 6&nbsp;U&nbsp;74/02 vom 23.&nbsp;Oktober 2002</ref> beanstandete 2002 nicht nur die fragwürdige Werbung, es bestätigte auch die Ansicht der landgerichtlichen Vorinstanz, dass das Schlankheitsmittel die ihm in der Werbung zugesprochenen Eigenschaften nicht besitze: Der Wirkstoff Chitosan, der in dem Mittel 'Strobby' enthalten ist, mag zwar in Laborversuchen eine gewisse Eignung zur Bindung von Fetten gezeigt haben; zur Erreichung der in der beanstandeten Werbeanzeige plakativ angepriesenen Wirkung reicht dies jedoch bei weitem nicht aus. Das OLG bewertete diese Werbung als grob irreführend. Dem Verlag, der die entsprechende Anzeige veröffentlicht hatte, drohte ebenfalls Ungemach. Man hätte dort erkennen müssen, dass die Art der Anpreisung heilmittelwerberechtswidrig sei.
    
Wirksamkeit: Methodisch fragwürdige Studien ergeben Wirksamkeit, seriöse Dokumentationen widerlegen dies eindeutig.  
 
Wirksamkeit: Methodisch fragwürdige Studien ergeben Wirksamkeit, seriöse Dokumentationen widerlegen dies eindeutig.  
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