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Darüber hinaus werden gerade im Bereich der Krebserkrankungen diverse Wundermittel angeboten, denen nicht nur eine präventive Wirkung nachgesagt wurde, sondern die sogar einen Heilungseffekt bewirken sollten. Beispiele sind [[Noni]], die indische Maulbeere, aus deren Frucht Säfte hergestellt werden, aber auch die Katzenkralle (Uncaria tomentosa, Produkt [[N-Tense]]), eine südamerikanische Pflanze, deren Blätter-Extrakt antioxidative und damit krebs-präventive Eigenschaften beigelegt werden. In beiden Fällen liegt bis heute kein evidenter wissenschaftlicher Nachweis vor.
 
Darüber hinaus werden gerade im Bereich der Krebserkrankungen diverse Wundermittel angeboten, denen nicht nur eine präventive Wirkung nachgesagt wurde, sondern die sogar einen Heilungseffekt bewirken sollten. Beispiele sind [[Noni]], die indische Maulbeere, aus deren Frucht Säfte hergestellt werden, aber auch die Katzenkralle (Uncaria tomentosa, Produkt [[N-Tense]]), eine südamerikanische Pflanze, deren Blätter-Extrakt antioxidative und damit krebs-präventive Eigenschaften beigelegt werden. In beiden Fällen liegt bis heute kein evidenter wissenschaftlicher Nachweis vor.
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Um solchen Methoden entgegenzuwirken, wurde im Jahre 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäische Parlamentes und des Rates (sogenannten Health-Claim-Verordnung)<ref>[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006R1924&from=DE Health-Claimes]</ref> verabschiedet, in der festgelegt wurde, dass für Lebensmittel bzw. daraus erzeugte Supplemente nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, wenn diese auch durch überzeugende wissenschaftliche Belege dokumentiert sind.  
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Um solchen Methoden entgegenzuwirken, wurde im Jahre 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäische Parlamentes und des Rates (sogenannte Health-Claim-Verordnung)<ref>[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006R1924&from=DE Health-Claimes]</ref> verabschiedet, in der festgelegt wurde, dass für Lebensmittel bzw. daraus erzeugte Supplemente nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, wenn diese auch durch überzeugende wissenschaftliche Belege dokumentiert sind.  
    
Die Verordnung regelt zum einen nährwertbezogene Angaben. Beispiele dafür sind:
 
Die Verordnung regelt zum einen nährwertbezogene Angaben. Beispiele dafür sind:
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