Diskussion:Verbraucherschutz.de

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Vereinssatzung (Stand: Oktober 2021)

Zitat:


Satzung des VD Verbraucherschutz Deutschland online e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen „VD Verbraucherschutz Deutschland online e.V.“ 2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Interessen und Rechte von Verbrauchern wahrzunehmen, ihre Position zu stärken, sie vor rechtswidrigen Praktiken zu schützen und sie über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren.

b) die Verbraucher vor aktuellen unseriösen Firmen und Geschäftspraktiken zu warnen

c) Hilfestellung und Beratung der Verbraucher bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Verbraucherschutzgesetzen.

d) Kulanzverhandlungen zwischen Firmen

Dies erfolgt durch enge Zusammenarbeit mit Unternehmen, staatlichen Anbietern, anderen Institutionen und Rechtsanwälten, die erforderlichenfalls von den Verbrauchern mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt werden können.

Die Aufklärung der Verbraucher erfolgt insbesondere durch das Betreiben eines eigenen Internet-Portals und die Versendung von Rundschreiben an die Vereinsmitglieder.

Der Verein ist bei der Verfolgung seiner Zwecke unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

4) Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Bundesland Hamburg zu, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft 1) Mitglieder können stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Personen sein.

2) Über die Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Jeder kann auf www.Verbraucherschutz.de als nicht stimmberechtigtes Mitglied beitreten.

3) Die stimmberechtigten Mitglieder müssen sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen und bereit sein, den satzungsgemäßen Zweck zu fördern.

4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von den stimmberechtigten Mitgliedern festgesetzt. Bei Beitragsänderung besteht ein außerordentliches, sofortiges Kündigungsrecht für jedes Mitglied.

5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes sowie durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende zulässig. Er ist dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres schriftlich zu erklären. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit austreten.

6) Stimmberechtigte Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwider handeln oder sonst deren Verwirklichung gefährden können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand.

§ 5 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins kostenlos in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die stimmberechtigten Mitglieder und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung 1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle fünf Jahre stattfinden.

2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

3) Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, e) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands f) Änderung der Satzung,

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung 1) In der Mitgliederversammlung haben nur die stimmberechtigten Mitglieder Stimmrecht.

2) Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, in einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3) Der/Die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in werden einzeln mit absoluter Mehrheit gewählt. Es ist der/diejenige gewählt, der/die die höchste Stimmenzahl erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zuzusenden.

§ 10 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Nämlich dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünfJahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl und Abberufung sind möglich. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Vertretung des Vereins Der Vorsitzende des Vorstandes und sein/e Stellvertreter/in sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

§ 13 Rechnungswesen Das Rechnungswesen ist für jedes Geschäftsjahr durch eine Steuerberatungsgesellschaft beziehungsweise durch das Finanzamt zu prüfen.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 1) Eine Änderung dieser Satzung oder ein Auflösungsbeschluss können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins und eine Änderung von § 10 Abs.1 der Satzung können nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung und auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

2) Sind in einer zum Zwecke der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins einberufenen, ordentlichen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, genügt in einer zum gleichen Zweck innerhalb eines Monats einberufenen Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden Stimmen.