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:''Homöopathische Ärzte lehnen Masern-Partys nicht generell ab. Bei Abwägung der möglichen Nebenwirkungen einer Impfung mit den Risiken einer Erkrankung sei eine bewusst herbeigeführte Ansteckung im Alter zwischen etwa drei und acht Jahren "eine Überlegung wert".''
 
:''Homöopathische Ärzte lehnen Masern-Partys nicht generell ab. Bei Abwägung der möglichen Nebenwirkungen einer Impfung mit den Risiken einer Erkrankung sei eine bewusst herbeigeführte Ansteckung im Alter zwischen etwa drei und acht Jahren "eine Überlegung wert".''
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Die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit stellt den Tatbestand einer vorstätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine  Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar. Da es sich bei den "Masernpartys" meist um Kinder handelt, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen naxh § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäde, wie z.B. Behinderungen, SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref>. Rabe stiftet mit seiner Aussage zu diesen Straftaten an.
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Die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit stellt den Straftatbestand einer vorstätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine  Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar. Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist noch Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen infolge einer Enzephalitis, SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref>. Rabe stiftet mit seiner Aussage zu diesen Straftaten an.
    
Rabe ist der Ansicht, dass die derzeitige Impfpolitik für die Zunahme von Masernerkrankungen bei Säuglingen und Erwachsenen mitverantwortlich, und dass Impfungen nur ein „Schutz zweiter Klasse“ sind und rät im Falle einer Masernerkrankung zum völligen Verzicht auf fiebersenkende Mittel und meint, dass die Krankheit mit klassischer Homöopathie in vielen Fällen gut zu behandeln ist.<ref>http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/726112-100,1,0.html</ref>
 
Rabe ist der Ansicht, dass die derzeitige Impfpolitik für die Zunahme von Masernerkrankungen bei Säuglingen und Erwachsenen mitverantwortlich, und dass Impfungen nur ein „Schutz zweiter Klasse“ sind und rät im Falle einer Masernerkrankung zum völligen Verzicht auf fiebersenkende Mittel und meint, dass die Krankheit mit klassischer Homöopathie in vielen Fällen gut zu behandeln ist.<ref>http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/726112-100,1,0.html</ref>
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