Hoodia

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Hoddia gordonii

Hoodia gordonii (auch "Aas-Blume" "carrion flower" "Kowa") ist eine artengeschützte sukkulente Pflanze, die zur Unterfamilie der Seidenpflanzengewächsen (Asclepiadoideae) innerhalb der Familie der Hundsgiftgewächse (Apocynaceae) gehört. Vom äußeren Erscheinungsbild her wird sie oft mit einer Kaktee verwechselt. Die Pflanze ist in trockenen Gebieten im südlichen Afrika beheimatet. Das Hauptverbreitungsgebiet ist die Namibische Kalahari-Wüste. Sie kann ein Jahr ohne Regen auskommen.

1996 wurde Hoodia wissenschaftlich untersucht und es konnte ein Wirkstoff mit dem Namen P57AS3 (P57) isoliert werden. Diese Substanz ist ein Steroidglykosid und wird für eine mögliche appetitzügelnde Wirkung verantwortlich gemacht.

Inhaltsstoffe der ansonsten nicht genießbaren Hoodia gordonii werden für Mittel genutzt, die in der Alternativmedizin in Form von Nahrungsergänzungsmitteln (OTC) als Appetitzügler beworben werden.

Eine stichpobenartige Untersuchung von 17 kommerziellen Hoodia-Produkten ergab mithilfe chromatographischer Nachweisverfahren, dass in den USA in 11 (ca. 2/3) der Proben Hoodia nicht nachgewiesen werden konnte.

Für Hoodia-Produkte existiert keine Zulassung als Arzneimittel. Derartige Produkte unterliegen in der EU der Novel Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 aus dem Jahr 1997: Für Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die vor dem 15.5.1997 nicht am europäischen Markt erhältlich waren, ist demnach ein wissenschaftlicher Beweis der Produktsicherheit zu erbringen. In der Folge wurden Hoodia-Schlankheitsprodukte am 31.3.2005 vom Niederländischen Markt genommen [1]. In der EU und damit auch in Österreich sind Hoodia-Produkte wegen ihrer Neuartigkeit weder als Lebensmittel noch als Nahrungsergänzungsmittel zulässig und somit illegal [2][3].

Die Hoodia - Vermarktung

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Eine Lizenz zur weltweiten Vermarktung des Appetitzüglers P57 wurde an die englische Phytopharm verkauft. Der amerikanische Pharmakonzern Pfizer übernahm 2001 für 32 Millionen Dollar die Lizenzrechte. Die Geschichte um Hoodia und ihre Vermarktung als Appetitzügler sorgte jedoch für weltweite Schlagzeilen. Es gelang den afrikanischen Buschmännern unter Mithilfe des terre des hommes-Partner WIMSA, der "Arbeitsgruppe für einheimische Minderheiten im südlichen Afrika" sowie des südafrikanischen WIMSA-Menschenrechtsanwalts Roger Chennels, geringe Gewinnanteile (genau 0,003% des Nettogewinns) an der Vermarktung ihres traditionellen Wissens von Pfizer / Phytopharm einzuklagen. Pfizer löste seine Abteilung für Naturprodukte auf, zog sich aus dem Geschäft zurück und gab seine Lizenzrechte an die englische Phytopharm zurück. Offenbar gelang es dem Pharmariesen nicht aus Hoodia ein verkauffähiges und wirksames Appetitzügler-Mittel auf den Markt zu bringen. Phytopharm hatte im Dezember 2004 einen Lizenzvertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen Erforschung der Hoodia-Pflanze mit dem niederländisch-britischen Konsumgüterkonzern Unilever abgeschlossen.

Wissenschaftliche Studienlage

Es liegt zu den appetitzügelnden Wirkungen von Hoodie lediglich ein einziger wissenschaftlicher Bericht über die Wirkung von P57AS3 vor, und zwar aus einem Tierversuch bei Ratten [4]. In einem Versuch wurde dabei die Wirkung auf den Hypothalamus untersucht. Dabei wurde der Wirkstoff experimentell direkt in eine Hirnkammer gespritzt (in den 3. Ventrikel) und dies führte bei den Ratten zu einer dosisabhängigen Reduktion der Nahrungsaufnahme um 40 bis 60%. Fraglich bleibt ob der Naturstoff die Blut-Hirnschranke zu überwinden vermag. Von diesem Versuch am Tier abgesehen, wurden bisher keine klinischen Daten in Fachjournalen publiziert.

Hoodia und Artenschutz

Hoodia gordonii steht in Südafrika unter gesetzlichem Naturschutz und die ganze Gattung Hoodia wurde im Jahr 2004 auch international unter Artenschutz gestellt [5]. Damit dürfen sowohl ganze Pflanzen als auch Teile und Erzeugnisse daraus (z. B. pharmazeutischen Produkte / Nahrungsergänzungsmittel) nur gehandelt werden, wenn eine naturverträgliche Herkunft nachgewiesen wird. Verstöße gegen die bestehende Aus- bzw. Einfuhrgenehmigungspflicht können Bußgeld- und sogar Strafverfahren nach sich ziehen. Selbst im innereuropäischen Handel muss sowohl der Verkäufer als auch der Käufer belegen können, dass das Produkt oder die verarbeitete Pflanze mit den genannten Genehmigungen in die EU gelangt ist. Dies gilt auch bei Einkäufen über das Internet, insbesondere wenn die Sendung aus einem Nicht-EU-Staat kommt.

Weblinks

Quellennachweise

  1. nutraingredients (2005). Hoodia´s uncertain future in Europe, http://www.nutraingredients.com/news/ng.asp?id=60065.
  2. Riediger KD (2006). AGES, Institut für Lebensmitteluntersuchung
  3. http://www.oeaz.at/zeitung/3aktuell/2006/06/serie/serie6_2006phyto.html
  4. (5) MacLean DB, Luo L-G; Brain Research 2004, 1020, 1-11.
  5. 13. Vertragsstaatenkonferenz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen