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===Unzureichende Regulierung===
 
===Unzureichende Regulierung===
Die HP-Regelung, ebenso die Ausnahmeregelung bezüglich des Wirksamkeitsnachweises für "Arzneimittel" der besonderen Therapierichtungen sind Anachronismen und einer angeblich aufgeklärten Gesellschaft unangemessen.
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Durch die Heilpraktiker-Erlaubnis („große Heilpraktikererlaubnis“) ist es dem Heilpraktiker gesetzlich erlaubt, bestimmte körperliche Erkrankungen sowie auch bestimmte psychische Störungen (ohne psychotherapeutische Fachausbildung) zu behandeln. Auszug § 6:
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:''Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden. Es findet eine schriftliche sowie mündliche Überprüfung durch das Gesundheitsamt (Amtsarzt) statt. In dieser soll überprüft werden, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird“.''
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Die HP-Prüfung mutet noch immer wie ein schlechter Scherz an: Man muss kaum Kenntnisse erwerben; geprüft wird lediglich, ob der HP eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Der angehende HP muss zeigen, dass er bestimmte Infektionskrankheiten und akut gefährliche Situationen erkennen kann. Das ist ungefähr so, als bekäme man einen Pilotenschein, wenn man weiß, wo man nicht hinfliegen darf und wie man einen Notruf absetzt, doch ohne eine Prüfung der Fähigkeit, selbst ein Flugzeug zu fliegen.
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Die eingeschränkte Heilerlaubnis (sog. „kleiner Heilpraktiker“) erlaubt Personen, nach bestandener Überprüfung, eine Praxis für Psychotherapie ohne Kassenzulassung zu eröffnen. Nachdem 1992 die Möglichkeit zur Therapieerlaubnis  eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie rechtlich durchgesetzt wurde, gelten analog zu dem Vorgenannten die gesetzlichen Vorgaben auch für den Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie („kleiner Heilpraktiker“). Diese sind in dem § 8.2 der Durchführungsordnung spezifiziert:
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:''Auszug § 8.2: „Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen. Solche antragstellende Personen müssen zudem ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln“.''
    
==Überschätzungen eigener Fähigkeiten und die tödlichen Folgen==
 
==Überschätzungen eigener Fähigkeiten und die tödlichen Folgen==
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