Heilpraktiker: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Psiram
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 5: Zeile 5:
 
:''..Das Gesetz (Bundesrecht) ''[gemeint ist das Heilpraktikergesetz]'' enthält keine Vorgaben, welches Grundwissen und welche Grundkompetenzen eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker haben muss. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die sogenannte Gefahrenabwehr. Obwohl die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ähnlich weitreichende Kompetenzen wie Ärztinnen und Ärzte haben, gibt. es - im Gegensatz zu den Pflege- und Gesundheitsfachberufen - für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker kein Berufsgesetz bzw. keine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, durch die Ausbildungsinhalte- und -ziele, Ausbildungsdauer sowie Zugangsvoraussetzungen geregelt werden. Wie sich zukünftige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker auf die Kenntnisüberprüfung vorbereiten, ist nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben. Eine staatliche Anerkennung von Heilpraktiker-Schulen existiert nicht..''<ref>Zitat aus dem Bericht für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Thema Sektorale Heilpraktikerüberprüfung Podologie, an die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Carina Gädecke MdL vom 23.6.2015, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-3040.pdf</ref>
 
:''..Das Gesetz (Bundesrecht) ''[gemeint ist das Heilpraktikergesetz]'' enthält keine Vorgaben, welches Grundwissen und welche Grundkompetenzen eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker haben muss. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die sogenannte Gefahrenabwehr. Obwohl die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ähnlich weitreichende Kompetenzen wie Ärztinnen und Ärzte haben, gibt. es - im Gegensatz zu den Pflege- und Gesundheitsfachberufen - für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker kein Berufsgesetz bzw. keine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, durch die Ausbildungsinhalte- und -ziele, Ausbildungsdauer sowie Zugangsvoraussetzungen geregelt werden. Wie sich zukünftige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker auf die Kenntnisüberprüfung vorbereiten, ist nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben. Eine staatliche Anerkennung von Heilpraktiker-Schulen existiert nicht..''<ref>Zitat aus dem Bericht für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Thema Sektorale Heilpraktikerüberprüfung Podologie, an die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Carina Gädecke MdL vom 23.6.2015, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-3040.pdf</ref>
  
Heilpraktiker dürfen prinzipiell auch chirurgische Eingriffe vornehmen; da sie jedoch keine rezeptlichtigen Betäubungs- und Narkosemittel einsetzen dürfen, sind chirurgische Eingriffe rechtlich gesehen für Heilpraktiker nicht durchführbar.
+
Heilpraktiker dürfen prinzipiell auch chirurgische Eingriffe vornehmen; da sie jedoch keine rezeptlichtigen Betäubungs- und Narkosemittel einsetzen dürfen, sind chirurgische Eingriffe rechtlich gesehen für Heilpraktiker nicht durchführbar. Heilpraktiker gehören nicht zu den sogenannten Katalogberufen nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und sind daher nicht an die Verschwiegenheitspflicht Schweigepflicht) gebunden.
  
 
Tätigkeiten, die keiner Heilpraktikererlaubnis unterliegen, sind beispielsweise die sogenannten Wohlfühlmassagen am gesunden Menschen.
 
Tätigkeiten, die keiner Heilpraktikererlaubnis unterliegen, sind beispielsweise die sogenannten Wohlfühlmassagen am gesunden Menschen.

Version vom 22. August 2016, 16:47 Uhr

Heilpraktiker (HP) ist in Deutschland eine Bezeichnung für Personen, die auch ohne medizinische Ausbildung kranke Menschen behandeln dürfen. Zur Ausübung genügt ein Hauptschulabschluss, ein Mindestalter von 25 Jahren, ein ärztliches Attest, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Test beim Gesundheitsamt, mit dem überprüft werden soll, ob der angehende HP eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Dazu muss der Prüfling in einem schriftlichen Test mit Multiple-Choice-Verfahren (60 Fragen, von denen 45 richtig beantwortet sein müssen) und einer mündlichen Prüfung zeigen, dass er in der Lage ist, allgemeingefährdende Infektionskrankheiten und akute Krankheitszustände zu erkennen und entsprechende Patienten umgehend an ausgebildete Ärzte weiterzuleiten.

Ca. 53% der Anwärter auf den Heilpraktikerschein (Stichprobe Rhein-Main Gebiet) bestehen die beliebig oft wiederholbaren Tests nicht.[1] Weiterhin werden Grundlagen der Hygiene und der Differentialdiagnose abgefragt. Eine Prüfung, wie und nach welchem Konzept ein zukünftiger HP seine Kunden zu heilen plant, gibt es nicht. In Deutschland fehlt eine gesetzliche Definition des Berufs Heilpraktiker. Es gibt weder eine dazugehörige Rechtsverordnung, noch ein Standesrecht. Es existiert zwar eine Berufsordnung, die aber nicht rechtlich bindend ist. Ebenso fehlt eine Ausbildungsordnung, die Inhalt und Ziele der Ausbildung regeln würde. Heilpraktiker-Anwärter benötigen weder einen Eignungsnachweis noch ein absolviertes Praktikum im Gesundheitsbereich. Barbara Steffens, Gesundheitsministerin in Nordrhein-Westpfalen, beschreibt die Situation wie folgt:

..Das Gesetz (Bundesrecht) [gemeint ist das Heilpraktikergesetz] enthält keine Vorgaben, welches Grundwissen und welche Grundkompetenzen eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker haben muss. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die sogenannte Gefahrenabwehr. Obwohl die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ähnlich weitreichende Kompetenzen wie Ärztinnen und Ärzte haben, gibt. es - im Gegensatz zu den Pflege- und Gesundheitsfachberufen - für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker kein Berufsgesetz bzw. keine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, durch die Ausbildungsinhalte- und -ziele, Ausbildungsdauer sowie Zugangsvoraussetzungen geregelt werden. Wie sich zukünftige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker auf die Kenntnisüberprüfung vorbereiten, ist nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben. Eine staatliche Anerkennung von Heilpraktiker-Schulen existiert nicht..[2]

Heilpraktiker dürfen prinzipiell auch chirurgische Eingriffe vornehmen; da sie jedoch keine rezeptlichtigen Betäubungs- und Narkosemittel einsetzen dürfen, sind chirurgische Eingriffe rechtlich gesehen für Heilpraktiker nicht durchführbar. Heilpraktiker gehören nicht zu den sogenannten Katalogberufen nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und sind daher nicht an die Verschwiegenheitspflicht Schweigepflicht) gebunden.

Tätigkeiten, die keiner Heilpraktikererlaubnis unterliegen, sind beispielsweise die sogenannten Wohlfühlmassagen am gesunden Menschen.

Statistisches

In Deutschland sind derzeit 35.000 Heilpraktiker tätig, darunter 27.000 Frauen. Von 1990 bis 2015 vervierfachte sich die Zahl der Heilpraktiker in Deutschland. Laut Branchenverbänden haben Heilpraktiker im Jahr 2009 in Deutschland mehr als 15 Millionen Behandlungen und Konsultationen ausgeführt.[3]

Geschichte

Die historischen Wurzeln des Heilpraktikerberufs in Deutschland liegen in der Erfahrungs- und Laienheilkunde. Bis zum Jahr 1939 durfte im Deutschen Reich jeder, der sich zum Heilen berufen fühlte, seine Dienste anbieten. Eine qualifizierte medizinische Ausbildung war dazu nicht notwendig.

In den folgenden Jahren sollten medizinische Tätigkeiten jedoch in die Hände von staatlich ausgebildeten Ärzten gelegt werden. Die bis dahin tätigen Heilpraktiker durften allerdings ihre Tätigkeit weiter ausführen. Als gesetzliche Grundlage dafür trat das Heilpraktikergesetz in Kraft. Dadurch wurden im Gebiet des Deutschen Reichs tausende medizinische Therapeuten ohne ärztliche Ausbildung auf einen Schlag legalisiert. Neue Heiler sollten aber nur noch in Ausnahmefällen zulassen werden, so dass dieser Beruf aussterben sollte. Diese Übergangsregelung wurde in der Bundesrepublik Deutschland jedoch im Jahr 1957 dahingehend ausgelegt, dass jeder als Heilpraktiker zugelassen werden musste, der die Voraussetzungen dafür erfüllte, da ein Zulassungsverbot für Heilpraktiker als verfassungswidrig angesehen wurde und noch wird. In der DDR durften bereits tätige Heilpraktiker weiter ihre Tätigkeit ausüben. Neue Heilpraktiker wurden nicht mehr zugelassen, so dass hier im Jahr 1989 noch genau elf Heilpraktiker aktiv waren, allesamt solche, die schon vor der Staatsgründung der DDR als Heilpraktiker gearbeitet hatten.[4]

Psiram-Kommentar zum Thema Heilpraktiker

Dass die Zahl der HP so groß ist, hat im Wesentlichen zwei Gründe:

Die Veränderung des Krankheitsbegriffes

Der allgemein gute Gesundheitsstatus einer modernen Gesellschaft bedingt, dass wir heute etwas als behandlungsbedürftige Erkrankung empfinden, das unsere Vorfahren, geplagt von üblen Infektionskrankheiten, Seuchen und hoher Kindersterblichkeit, eher als unbedeutend eingestuft hätten. Entsprechend sind die wirklich ernsten Erkrankungen unter der Gesamtzahl der behandelten Fälle stark zurückgegangen. So geht man davon aus, dass ca. 80% der Arzt/HP-Besuche Erkrankungen betreffen, die ohnehin von selbst wieder verschwinden.

Eine solche Situation lässt das Auftreten von pseudomedizinischen Methoden anwachsen, da in den meisten Fällen die tatsächlich vorgenommene Behandlung unerheblich ist.

Dass dies nicht aus der Luft gegriffen ist, kann an zwei Phänomenen belegt werden:

  • HP "behandeln" bevorzugt Erkrankungen, von denen bekannt ist, dass sie in Schüben verlaufen und/oder in den meisten Fällen ohnehin remissieren, wie z.B. Neurodermitis, welche eine für HP geradezu ideale Erkrankung darstellt: Hoher Leidensdruck, aber nicht lebensbedrohlich, in Schüben verlaufend und in der Regel "auswachsend". Hier können die HP das Verknüpfen koinzidenter Ereignisse zur angeblichen Kausalität besonders gut zum Einsatz bringen.
  • In keinem Land dieser Erde, in dem epidemische, ernsthafte Krankheiten verbreitet sind, können HP Fuß fassen. In solchen Ländern ist die Überlegenheit moderner Medizin für jeden evident sichtbar. Also überall dort, wo man tatsächlich oft etwas Wirksames tun muss und nicht nur so tun als ob.

Das Abrechnungswesen des Gesundheitssystems

Dieses treibt auch viele zum HP. Solange Ärzte mit einer lächerlichen Honorierung für Beratungsgespräche abgespeist werden, werden auch HP Zulauf haben, bei denen sich der Kunde endlich aussprechen kann und sich mit seinen Ängsten ernst genommen fühlt. Das geht, weil HP nicht nach Gebührenordnungen, sondern nach Zeit zu einem beliebigen Stundensatz abrechnen. (Eine Maßnahme wäre, HP in die ärztliche Gebührenordnung mit einzubeziehen, die dann vermutlich sehr schnell nur noch kurz angebunden wären.)

Die HP-Regelung, ebenso die Ausnahmeregelung bezüglich des Wirksamkeitsnachweises für "Arzneimittel" der besonderen Therapierichtungen sind ein Anachronismus und einer angeblich aufgeklärten Gesellschaft unangemessen.

Man muss HP nicht persönlich angreifen (außer offensichtliche Pfuscher). Viele glauben an das, was sie tun und sind nicht in der Lage, die echten Ursachen für das zu sehen, was ihnen wie "Behandlungserfolg" vorkommt.

Die HP-Prüfung ist nach wie vor lächerlich: Man muss zwar ein paar Sachen lernen, geprüft wird aber lediglich, ob der HP eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Der angehende HP muss zeigen, dass er bestimmte Infektionskrankheiten oder das Vorliegen einer akuten Situation erkennen kann. Das ist ungefähr so, als bekäme man einen Pilotenschein, wenn man weiß, wo man nicht hinfliegen darf und wie man einen Notruf absetzt, ohne Prüfung der Fähigkeit, ein Flugzeug überhaupt zu fliegen.

Überschätzungen eigener Fähigkeiten und die tödlichen Folgen

HP müssen schwer kranke Patienten zum Arzt schicken. Einem Heilpraktiker, der diese Grenzen nicht erkennt bzw. nicht danach handelt, kann die Berufserlaubnis entzogen werden. Ein Heilpraktiker darf also das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder Patienten in der Nichtinanspruchnahme bestärken (VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 Aktenzeichen 9 S 1782/08 -). Er hat auch die Aufforderung zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu dokumentieren. Das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kam angelegentlich einer schwerwiegenden Fehldiagnose im Jahr 2008 zu dieser Entscheidung.[5] Patienten dürfen nicht im Glauben gelassen werden, der Besuch beim HP ersetze eine ärztliche Behandlung, so der Richter. Ein HP hatte geklagt, nachdem er seine Zulassung verloren hatte. Er hatte einer seiner Patientinnen mit einer bioelektrischen Bioresonanzmethode untersucht. Mit dieser Art der Elektro-Akupunktur hatte er einen Krebstumor in ihrer Brust als vermeintlich gutartige Wucherung erklärt. An dieser Diagnose hielt er bis zuletzt fest. Auch als das Geschwür auf eine Größe von 24 Zentimeter Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war und die Patientin bereits stark an Gewicht verloren hatte. Ein Arzt diagnostizierte dagegen einen bösartigen Tumor mit Tochtergeschwülsten, an dessen Folgen die Frau starb. Dem Mann sei die HP-Erlaubnis zu Recht entzogen worden, urteilte das Gericht. Sein Verhalten rechtfertige den Schluss, dass ihm die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit fehle und die Volksgesundheit gefährdet sei, wenn er die Heilkunde ausübe.[6]

Zur Abwehr lebensbedrohlicher Folgen ist in Deutschland Heilpraktikern seit 2006 verboten, invasive Formen der Neuraltherapie zu praktizieren. Sie dürfen lediglich "quaddeln", also das Betäubungsmittel unter die Haut spritzen. Ebenso dürfen sie keine chiropraktischen Behandlungen der Halswirbelsäule durchführen.

Überprüfung von Heilpraktikern

Auf eine Beschwerde gegen einen Heilpraktiker, der die Germanische Neue Medizin nach Ryke Geerd Hamer praktiziert und deshalb eine Gefahr für seine Patienten darstellt, antwortete der Leiter eines Gesundheitsamtes wie folgt:

„Nach § 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst achten die Gesundheitsämter darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Wie Sie selbst schreiben ist Herr ...... Heilpraktiker und besitzt somit die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Eine INHALTLICHE Überprüfung - auf die Ihr Artikel abzielt und die ich persönlich für mehr als wünschenswert halten würde - der Tätigkeit ist uns mangels Rechtsgrundlage verwehrt. Die einzigen mir bekannten Schranken stellen das Haftungsrecht (das Betroffene bei einer Schädigung selbst geltend machen müssten) oder das Strafrecht dar. Auch für den Heilpraktiker dürfte in Analogie die in knapp einem Jahrhundert für Ärzte entwickelte Rechtsprechung gelten, dass eine Heilbehandlung nur dann straffrei bleibt, wenn über sie aufgeklärt wurde, der Patient einwilligt UND die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen bzw. dann Heilpraktiker-Kunst erfolgt. Was die Regeln der Heilpraktiker-Kunst darstellen und wer sie definiert müsste letztendlich im Einzelfall der Richter entscheiden. Da dies sehr problematisch ist und oft kein ‚öffentliches Interesse’ gesehen wird, sind die für Verfolgung von Straftaten zuständigen Staatsanwaltschaften meines Wissens eher zögerlich mit der Verfolgung, selbst wenn (was selten genug der Fall sein dürfte) eine Anzeige wegen Körperverletzung erfolgt. Persönlich würde ich die Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung der Tätigkeit von Heilpraktikern durch den Staat zwar begrüßen, eine rechtliche Grundlage ist mir jedoch nicht bekannt. ...... Wenn man der Meinung ist, dass der Staat therapeutische Beziehungen überwachen und in sie eingreifen können sollte, hilft nur eine Gesetzesänderung durch Überzeugung der Politik.“

Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss also erst ein Schaden eintreten – ein Schaden an Leib oder Leben des Patienten – und der Geschädigte oder ein Hinterbliebener Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich klagen, bevor die Methoden eines Heilpraktikers überprüft werden können. Hier wären Veränderungen wünschenswert.

Eine Überprüfung von Heilpraktikern im Rhein-Main Gebiet im Zeitraum 2004-2007 zeigte erhebliche Mängel im Bereich der Hygiene[7]:

  • 79% der Heilpraktikerpraxen hatten bei Hygienekontrollen keinen Hygieneplan.
  • 49% hielten keinen Reinigungs- oder Desinfektionsplan vor.
  • 60% der Praxen besaßen keine Desinfektionsspender.

Im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen in Frankfurt am Main wurden teilweise Geräte für die Colon-Hydro-Therapie vorgefunden, die ohne erkennbare Absicherung zum Trinkwassernetz angeschlossen waren.[8] Geräte für die Colon-Hydro-Therapie müssen als Geräte der Klasse 5 nach EN 1717 über einen freien Auslauf angeschlossen sein. Bei dieser alternativmedizinischen Therapie wird dem in Rückenlage liegenden Patienten angewärmtes Wasser über einen Kunststoffschlauch in den Darm eingeleitet. Während der Colon-Hydro-Therapie massiert der Therapeut den Bauch des Patienten, um das einfließende Wasser im Darm zu verteilen. Über einen zweiten Schlauch wird das Wasser mit dem Darminhalt abgeleitet.

Heilpraktiker und die Behandlung HIV-positiver Patienten

Gelegentlich kann beobachtet werden, dass Heilpraktiker sich zutrauen, HIV-positive Patienten und sogar die als Folge dieser Infektion auftretenden Zustände und assoziierten Erkrankungen zu behandeln – bis hin zur zielgerichteten Therapie von AIDS. In Elmshorn (Schleswig-Holstein) planten beispielsweise Ende der achtziger jahre sogar Heilpraktiker um einen Heilpraktiker und "Koordinator" eines Arbeitskreise für Systemische Aidstherapie Dr. jur. Willy Blumenschein und eine Abschreibungs-Investmentfirma (Wert Invest) eine Art "Spezialklinik für Aids-Kranke" zu eröffnen, in der mit einer geheimen "Naturheilmittel"-Wundertherapie (Carziviren, siehe: Tumosteron) behandelt werden sollte. Zur rechtlichen Absicherung wollte man mit Ärzten zusammen arbeiten. Die Stadt Elmshorn lehnte jedoch das Projekt ab.[9]

Heilpraktikern ist es jedoch ausdrücklich nicht erlaubt, die HIV-Infektion selbst zu behandeln oder Heilversprechen abzugeben, eine HIV-Infektion bzw. AIDS heilen oder therapeutisch angehen zu können. Die Regelungen finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG, Paragraphen 7 und 24 IfSG). Auf Grund dieses Verbots verweigern auch Krankenkassen die Erstattung von HIV-Behandlungen durch Heilpraktiker. Verbotene Behandlungen sind gegebenenfalls geeignet, den gesamten Behandlungsvertrag mit dem Heilpraktiker als verbotenes Rechtsgeschäft gem § 134 BGB unwirksam zu machen.

Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtige Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen.

Die Therapie der HIV-Infektion ist alleine Ärzten vorbehalten (sogenanntes Ärzte-Privileg). Heilpraktiker dürfen aber Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.[10] Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilpraktiker gelegentlich behaupten, HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie berufen sich dabei auf die Ansicht, sie könnten auch Zustände und Krankheiten behandeln, die ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind.

Einige Heilpraktiker scheinen aber die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu verstehen, dass eine begleitende Behandlung einer ärztlich angeordneten Behandlung und unter der Angabe, diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Wobei sie offenbar nicht selten davon ausgehen, dabei eine ursächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht, der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Empfehlungen in Heilpraktikerkreisen zu beobachten, tunlichst stets zu dokumentieren, eine bestehende HIV-Infektion bei HIV-Positiven ausdrücklich nicht behandeln zu wollen. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: "Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite."

Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass Heilpraktiker-Behandlungen von HIV-positiven Patienten voraussetzen, dass diese während der Behandlung eine kompetente Aufklärung durch einen Arzt erfahren und der Arzt kontinuierlich die Beratung des Patienten durchführt und über den Stand der Infektion beim Patienten informiert wird. Nach diesem Urteil des OLG Köln reiche es aber nicht aus, dass der Patient lediglich von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin beraten wird, weil dieser in der Regel nicht selbst Beratungen des Patienten vornimmt.[11]

Literatur und Zeitungsartikel

Weblinks

Quellennachweise

  1. U. Heudorf et al: Heilpraktiker und öffentliches Gesundheitswesen. Gesetzliche Grundlagen sowie Erfahrungen aus den überprüfungen der Heilpraktikeranwärter und der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen im Rhein-Main-Gebiet 2004–2007. Bundesgesundheitsblatt 2010: 53: 245-57
  2. Zitat aus dem Bericht für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Thema Sektorale Heilpraktikerüberprüfung Podologie, an die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Carina Gädecke MdL vom 23.6.2015, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-3040.pdf
  3. http://www.zeit.de/karriere/beruf/2013-01/beruf-heilpraktiker/seite-1
  4. http://www.toxcenter.de/artikel/Heilpraktiker-ein-schnoedes-Hitlererbe.php
  5. Beschluss des VGH Mannheim vom 2. Oktober 2008. Aktenzeichen 9 S 1782/08, NJW 2009, 458
  6. http://www.wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/15/0,1872,7391311,00.html
  7. U. Heudorf et al: Heilpraktiker und öffentliches Gesundheitswesen. Gesetzliche Grundlagen sowie Erfahrungen aus den Überprüfungen der Heilpraktikeranwärter und der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen im Rhein-Main-Gebiet 2004–2007. Bundesgesundheitsblatt 2010: 53: 245-57
  8. Umschau Gesundheitswesen 2004; 66: 770 – 774
  9. DER SPIEGEL Heft 12/1987 Volltext
  10. Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)
  11. Urteil OLG Köln, Aktenzeichen 5 U 30/03, 5 U 31/03