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Auch im Falle sogenannter "Botanicals" - unterstellt, dass Bach-Blütenprodukte dieser Produktgruppe zugehörig sind - ist von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 III HCV auszugehen.
 
Auch im Falle sogenannter "Botanicals" - unterstellt, dass Bach-Blütenprodukte dieser Produktgruppe zugehörig sind - ist von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 III HCV auszugehen.
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KG - 24 U 30/11 - Beschl. v. 04.07.12
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Die Angabe "Original Notfall ... nach Dr. Bach" für Lebensmittel (Bonbons) ist ebenso wie die entsprechende Angabe für Kosmetika ("Blütenbad") zur Täuschung geeignet, weil hierdurch Wirkungen für den Anwender in besonderer Lage vorgetäuscht werden, die die Produkte nicht aufweisen.
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Für Ansprüche, die aus dem Unterlassungsklagengesetz abgeleitet werden, gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten aus § 11 UWG.
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