Bei Bachblütenprodukten handelt es sich um Lebensmittel im Sinne der HCV. Insoweit ist der Anwendungsbereich der HCV eröffnet.
+
+
Nach Art. 10 III HCV sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 HGV oder Art. 14 HCV enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. "Kopplungsgebot").
+
+
Auch im Falle sogenannter "Botanicals" - unterstellt, dass Bach-Blütenprodukte dieser Produktgruppe zugehörig sind - ist von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 III HCV auszugehen.
Die Angabe "Original Notfall ... nach Dr. Bach" für Lebensmittel (Bonbons) ist ebenso wie die entsprechende Angabe für Kosmetika ("Blütenbad") zur Täuschung geeignet, weil hierdurch Wirkungen für den Anwender in besonderer Lage vorgetäuscht werden, die die Produkte nicht aufweisen.
+
+
Für Ansprüche, die aus dem Unterlassungsklagengesetz abgeleitet werden, gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten aus § 11 UWG.