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==Urteile==
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OLG Koblenz - 9 U 224/12 - Urt. v. 20.06.12
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Die Bewerbung eines Mineralwassers verletzt § 11 I Nr. 2 LFGB, sofern sie von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden muss, dass durch die heute übliche Ernährung unterschiedslos und ohne Differenzierung eine Übersäuerung des Körpers eintrete, diese Säure neutralisiert werden müsse, wobei die körpereigenen Reserven hierfür nicht ausreichten und es insoweit einer zusätzlichen Zufuhr von Hydrogencarbonat durch den Verzehr des angepriesenen Mineralwassers bedürfe. Mit einer derartigen Werbung wird dem Verbraucher ein Bedarf suggeriert, der in Wirklichkeit nicht besteht.
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Die vorstehend wiedergegebene Bewerbung beinhaltet eine gesundheitsbezogene Angabe gem. Art. 2 II Nr. 5 HCV. Insoweit ist gem. Art. 10 II lit. a HCV sowohl im Rahmen der Kennzeichnung des Lebensmittels als auch in der für dieses durchgeführten Werbung ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise anzubringen.
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==Kommentare==
 
Ich kann gerade nicht bearbeiten, da wir wahrscheinlich gleichzeitig schreiben.
 
Ich kann gerade nicht bearbeiten, da wir wahrscheinlich gleichzeitig schreiben.
 
Ich habe schon zweimal vergeblich versucht zu speichern.
 
Ich habe schon zweimal vergeblich versucht zu speichern.
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