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Landgericht Mainz stuft 'B. Vitan Aloe Vera Saft' als Arzneimittel ein
 
Landgericht Mainz stuft 'B. Vitan Aloe Vera Saft' als Arzneimittel ein
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Das LG Mainz (Az. 11 HK 0 76/98) hat in einem Urteil vom 16.04.1999 den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes B. Vitan Aloe Vera Saft wegen Verstoßes gegen § 21 Arzneimittelgesetz, § 3a Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt. Das Gericht folgte nicht der Ansicht der beklagten Firma, dass es sich bei dem Saft um ein Lebensmittel bzw. ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dass sich in der Bundesrepublik weiterhin Aloe-Säfte im Verkehr befinden, liegt an der Binsenweisheit: 'wo kein Kläger, da kein Richter'.
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Das LG Mainz (Az. 11 HK 0 76/98) hat in einem Urteil vom 16.04.1999 den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes B. Vitan Aloe Vera Saft wegen Verstoßes gegen § 21 Arzneimittelgesetz, § 3a Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt. Das Gericht folgte nicht der Ansicht der beklagten Firma, dass es sich bei dem Saft um ein Lebensmittel bzw. ein [[Nahrungsergänzungsmittel]] handele. Dass sich in der Bundesrepublik weiterhin Aloe-Säfte im Verkehr befinden, liegt an der Binsenweisheit: 'wo kein Kläger, da kein Richter'.
    
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