Diskussion:Nikolaus Klehr: Unterschied zwischen den Versionen
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==Paralexx-Artikel zu ATC und Klehr== | ==Paralexx-Artikel zu ATC und Klehr== |
Version vom 4. September 2008, 14:16 Uhr
weitere Links
- http://www.siol.net/slovenija/zdravje/2008/08/sleparstvo_salzburskega_zdravitelja.aspx
- http://www.mtaj.si/default.asp?podrocje=2&menu=2&novica=85048
- http://www.delo.si/clanek/66195
- http://www.zurnal24.si/Pozor-pred-salzburskim-zdravilcem/novice/crnakronika/64630
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Paralexx-Artikel zu ATC und Klehr
Eigenblutzytokin-Therapie nach Klehr
Der in München arbeitende Dermatologe Dr. med. Klehr propagiert in seinem eigenen Institut seit Jahren die sog. Eigenblutzytokin-Therapie. Man soll zu seinem Hausarzt gehen, sich 60 ml Blut abziehen lassen, dieses an sein Institut einsenden und dann würde man fertige Ampullen erhalten, die körpereigene Zytokine (Botenstoffe des Immunsystems, die bei Infektionen Alarm schlagen) in gesteigerter Form enthalten würden.
Das Verfahren wurde von Dr. Klehr patentiert, jedoch ist dieses Patent kein Wirksamkeitsnachweis für die Methode. In der BILD-Zeitung vom 17.10.1997 propagierte Klehr, es lägen solche Studien vor. Das Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de) widersprach dieser Behauptung jedoch in einer Pressemeldung im gleichen Jahr.
Dr. Klehr, der auch mit anderen unbewiesesen Methoden verzweifelte Krebspatienten ködert, nutzt eine Nische im deutschen Arzneimittelrecht. Er besorgte sich von der Regierung Oberbayern eine Herstellungserlaubnis für sein Mittel. Diese Erlaubnis macht aber keine Aussage über die Wirksamkeit des Heilmittels, sondern stellt lediglich fest, ob die räumlichen und technischen Voraussetzungen zur Herstellung und Prüfung eines Arzneimittels vorhanden sind und ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, kann man jedes Wundermittel legal in den Verkehr bringen, sofern man einen Arzt dazu überreden kann, das Mittel zu rezeptieren. Und den Arzt bringt man dazu, in dem man in Laienkreisen einschlägige Wundermeldungen plaziert.
Die Klehr'schen mittel sind sog. 'Individualrezepturen', die nach dem gängigen Arzneimittelgesetz (§ 21 AMG) keiner Zulassung bedürfen und deshalb kann auch die für solche Substanzen zuständige Behörde (PEI) die therapeutische Wirksamkeit nicht prüfen. Wäre das Produkt aber als Fertigarzneimittel erzeugt, was Dr. Klehr wohlweislich vermeidet, da es aus dem Blut jedes einzelnen Patienten neu hergestellt werden muss, wäre das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig. Eine Inverkehrbringung wäre dann nur nach Vorlage eines Wirksamkeitsnachweises möglich.
Tumor-Identifikations-Training (TITAI)
Mit dem gleichen juristischen Kniff propagierte Dr. Klehr in den 1990iger Jahren ein Verfahren, mit welchem er angeblich Abwehrzellen im Serum gegen Krebszellen trainieren wollte. Auch hier musste der Krebskranke sein Blut an das Klehr'sche Institut schicken, wo die Lymphozyten angeblich mit spezifischer immunologischer Anti-Tumor-Kenntnis beladen würden. Danach wurde das Blut dem Patienten reinjiziert. Angeblich erreichte man durch das Verfahren eine Heilungsrate in 92% bei nahezu jeder Tumorform, aber diese wahrheitswidrige Aussage wurde Klehr vom Landgericht München untersagt. Auch darf er seinen an einer peruanischen Universität 'verliehenen' Professorentitel nicht mehr benutzen, den er offenbar gegen eine finanzielle Spende erhalten hat. Für die TITAI verlangte Klehr in den 1990iger Jahren knapp 1.500 Euro pro Behandlungszyklus.
Wegen unlauterer Werbung vor Gericht
In einem Verfahren, das bis zum Oberlandesgericht München führte (Az. 29 U 6172/98) wurde in einem Urteil vom 22.7.1999 festgestellt, dass die Klehr'sche Methode in hohem Maße umstritten sei. In der renommierten Fachpresse wurden die Thesen Klehrs auch nicht publiziert. Um sein Verfahren trotzdem weiter bekannt zu machen, versuchte Klehr, Berichte über seine Methode in Szenezeitschriften zu lancieren.
Er wurde jedoch vom Verband Sozialer Wettbewerb am Landgericht München I (Az. I HK 0 20924/01) wegen der Schaltung eines solchen redaktionellen Beitrags, der faktisch eine getarnte, unlautere Werbung war, erfolgreich verklagt. Klehr hatte in einer Esoterik-Zeitschrift die Behandlung mit Eigenblutzytokinen als 'Sieg einer sanften Krebstherapie' feiern lassen. Der entsprechende Journalist hatte in irreführender Art und Weise den Eindruck erweckt, dass die Therapie Klehrs Erfolg versprechen würde. Er hatte eine gutachterliche Stellungnahme sinnentstellend zitiert. In dieser war von einer Abbruchquote von 53% (sog. Therapieaussteiger) die Rede gewesen, die im Artikel unter den Tisch fielen. In 224 Fällen, die die Klehr'sche Therapie durchgeführt hatten, waren nur bei 2% eine Tumoreinschmelzung und bei 9% eine Abnahme der Tumormasse erreicht worden. Somit war die Therapie Klehrs alles andere als überzeugend. Klehr wurde für den Artikel in Haftung genommen, der als Verstoss gemäß § 1 UWG und auch als berufswidrige Werbung gemäß § 27 der ärztlichen Berufsordnung gewertet wurde.
Dieser Text ist ganz oder teilweise von Paralex übernommen