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Beschluss OVG Münster
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:''Ein schlüssiger Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen. Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau.''
 
:''Ein schlüssiger Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen. Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau.''
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Eine Klage Schröters auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2008 wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 16.&nbsp;Oktober 2012 abgelehnt.<ref>[http://www.ovg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/35_121016/index.php Klage gegen Versuchsreihen des CERN bleibt ohne Erfolg] Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2012 (Az.: 16 A 591/11)</ref> Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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