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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: Der Rechsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werde den Religionsgemeinschaften vom Staat in der Absicht angeboten, ihr Wirken zu fördern und mit ihnen zu ihrem Nutzen dauerhaft zusammenzuarbeiten. Eine solche Kooperation sei ohne ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar.  
 
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: Der Rechsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werde den Religionsgemeinschaften vom Staat in der Absicht angeboten, ihr Wirken zu fördern und mit ihnen zu ihrem Nutzen dauerhaft zusammenzuarbeiten. Eine solche Kooperation sei ohne ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar.  
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Die Zeugen Jehovas seien zwar dem Staat gegenüber nicht negativ, sondern grundsätzlich positiv eingestellt, lehnten aber aus religiösen Gründen die Teilnahme an den staatlichen Wahlen ab. Mit diesem für alle Mitglieder geltenden Verbot der Wahlteilnahme setze sich die Religionsgemeinschaft in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip. Diese nicht nur staatspolitisch, sondern zugleich auch verfassungsrechtlich zentrale Bedeutung der Parlamentswahlen werde von der Klägerin missachtet. Da sie dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegenbringe, könne sie nicht verlangen, von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden.<ref>http://www.religio.de/sekten/zeugen/ablehnung.html</ref>  
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In Österreich sind die Zeugen Jehovas seit 2009 eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft.
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Die Zeugen Jehovas seien zwar dem Staat gegenüber nicht negativ, sondern grundsätzlich positiv eingestellt, lehnten aber aus religiösen Gründen die Teilnahme an den staatlichen Wahlen ab. Mit diesem für alle Mitglieder geltenden Verbot der Wahlteilnahme setze sich die Religionsgemeinschaft in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip. Diese nicht nur staatspolitisch, sondern zugleich auch verfassungsrechtlich zentrale Bedeutung der Parlamentswahlen werde von der Klägerin missachtet. Da sie dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegenbringe, könne sie nicht verlangen, von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden.<ref>http://www.religio.de/sekten/zeugen/ablehnung.html</ref>
    
==Quellen und Weblinks==
 
==Quellen und Weblinks==
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