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Algenprodukte müssten in der BRD gemäß der EG-Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1997 S. 0001 - 0006) laut Artikel 1 Abs. 2 d als Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen betrachtet werden. Da sie vor dem Jahre 1997 nicht in relevanter Menge im Verkehr waren, wären sie gemäß der Novel-Food-Verordnung zulassungspflichtig und ihr derzeitiger Handel erscheint schlicht und ergreifend rechtswidrig. Obwohl bereits heute das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz der Bundesrepublik Deutschland es in § 8 Abs. 2 LMBG untersagt, Stoffe auf den Markt zu bringen, deren Verzehr dazu geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, den Behörden aber durchaus solche Fälle intern bekannt sind, ist dies ein Skandal der besonderen Art. Microcystine stellen eine schleichende Krebsgefahr dar und sind gerade für Kinder und Schwangere gefährlich. Dass die Produkte nicht vom Markt gezogen werden, obgleich die Inverkehrbringung gefährlicher Stoffe nach § 51 Abs. 1 LMBG ein Strafdelikt mit bis zu 3 Jahren Gefängnis ist, zeigt, dass die deutsche Lebensmittelüberwachung faktisch unlautere Anbieter toleriert. Wo nicht offiziell gesucht wird, wird auch nichts gefunden. Das Versagen der staatlichen Kontrollbehörden muss durch private Initiativen kompensiert werden.
 
Algenprodukte müssten in der BRD gemäß der EG-Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1997 S. 0001 - 0006) laut Artikel 1 Abs. 2 d als Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen betrachtet werden. Da sie vor dem Jahre 1997 nicht in relevanter Menge im Verkehr waren, wären sie gemäß der Novel-Food-Verordnung zulassungspflichtig und ihr derzeitiger Handel erscheint schlicht und ergreifend rechtswidrig. Obwohl bereits heute das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz der Bundesrepublik Deutschland es in § 8 Abs. 2 LMBG untersagt, Stoffe auf den Markt zu bringen, deren Verzehr dazu geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, den Behörden aber durchaus solche Fälle intern bekannt sind, ist dies ein Skandal der besonderen Art. Microcystine stellen eine schleichende Krebsgefahr dar und sind gerade für Kinder und Schwangere gefährlich. Dass die Produkte nicht vom Markt gezogen werden, obgleich die Inverkehrbringung gefährlicher Stoffe nach § 51 Abs. 1 LMBG ein Strafdelikt mit bis zu 3 Jahren Gefängnis ist, zeigt, dass die deutsche Lebensmittelüberwachung faktisch unlautere Anbieter toleriert. Wo nicht offiziell gesucht wird, wird auch nichts gefunden. Das Versagen der staatlichen Kontrollbehörden muss durch private Initiativen kompensiert werden.
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Angesichts dieser chaotischen Situation erscheinen Äußerungen führender grüner Politiker, die im Lebensmittelbereich auf mehr Kontrolle setzen, nur noch lächerlich. Gerade in jenen Kreisen, die solche Politiker unterstützen, ist der Verkauf unwirksamer Produkte besonders stark verbreitet.
      
==Erste Firmen wegen unlauterer Werbung in Deutschland verurteilt==
 
==Erste Firmen wegen unlauterer Werbung in Deutschland verurteilt==
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