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==Aquapol und die Gerichte==
 
==Aquapol und die Gerichte==
 
[[image:fliegeaquapol2.jpg|Fliege bewirbt Aquapol|thumb]]
 
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Das Landgericht München&nbsp;1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma Aquapol am 23.&nbsp;Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000&nbsp;€ untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen.<ref>LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref> Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, beim Vertrieb des Kästchens mit Aussagen zu werben, wie ''"die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich"'', oder dass das ''"Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann"'' und ''"dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird"''. Ferner wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''"der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten"'' und dass Aquapol-Anwender ''"besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden"'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind, ''"Mauern von Gebäuden trocken zu legen"''. Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie ''"nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerenteuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung''" sowie ''"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern"''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:
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Das Landgericht München&nbsp;1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma Aquapol am 23.&nbsp;Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000&nbsp;€ untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen.<ref>LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref> Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, beim Vertrieb des Kästchens mit Aussagen zu werben, wie ''"die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich"'', oder dass das ''"Aquapol System geologische [[Störfeld|Störfelder]] signifikant dämpfen kann"'' und ''"dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird"''. Ferner wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''"der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten"'' und dass Aquapol-Anwender ''"besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden"'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind, ''"Mauern von Gebäuden trocken zu legen"''. Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie ''"nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerenteuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung''" sowie ''"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern"''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:
 
*Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
 
*Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
 
*Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich so genannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
 
*Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich so genannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
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