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Im August 1985 öffnet Hamer eine weitere nicht genehmigte Klinik namens "Freunde von Dirk" in Katzenelnbogen bei Koblenz, die aufgrund haarsträubender skandalöser Zustände von den Behörden geschlossen werden musste nachdem Anzeigen erstattet wurden. Hamer liess die Klinik beim Gewerbeamt als "Pension" eintragen. Vor der Nutzung durch Hamer als einzigen Arzt und ohne ausgebildete Krankenschwestern war die Anlage bereits von der evangelischen Kirche für einen Klinikbetrieb genutzt worden. In Katzenelnbogen nahm Hamer viele ausländische aber auch deutsche Krebspatienten auf, von denen (wie in Bad Krozingen) viele verstarben. Es sind auch keine Patienten bekannt geworden die dort eine Genesung erfahren hätten. Nach Aussagen von ehemaligen Angestellten der Klinik in Katzenelnbogen sollen fast alle Patienten verstorben sein.  
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Im August 1985 öffnet Hamer eine weitere nicht genehmigte Klinik namens "Freunde von Dirk" in Katzenelnbogen bei Koblenz, die aufgrund haarsträubender skandalöser Zustände von den Behörden geschlossen werden musste nachdem Anzeigen erstattet wurden. (siehe dazu: [[Zeugenaussagen von Mitarbeiterinnen|GNM Dokumentation]]). Hamer liess die Klinik beim Gewerbeamt als "Pension" eintragen. Vor der Nutzung durch Hamer als einzigen Arzt und ohne ausgebildete Krankenschwestern war die Anlage bereits von der evangelischen Kirche für einen Klinikbetrieb genutzt worden. In Katzenelnbogen nahm Hamer viele ausländische aber auch deutsche Krebspatienten auf, von denen (wie in Bad Krozingen) viele verstarben. Es sind auch keine Patienten bekannt geworden die dort eine Genesung erfahren hätten. Nach Aussagen von ehemaligen Angestellten der Klinik in Katzenelnbogen sollen fast alle Patienten verstorben sein.  
    
Im März 1986 zieht Hamer nach Köln und ihm wird am 8. April 1986 die ärztliche Zulassung (Approbation) entzogen. Das Amtsgericht Koblenz berief sich dabei auf Artikel 5 der Bundesärzteordnung (Az 9 K /215/87) sowie auf zwei psychiatrische Gutachten des Prof. B. Pflug der Uni Frankfurt vom 27.11.1985 und 12.2.1986. Der Widerruf der Approbation erfolgte laut Gerichtsbeschluß des angerufenen OVG, weil ''..für den Entzug der Approbation ausschließlich die besondere Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Hamer) und nicht ein Festhalten an der Theorie von der Eisernen Regel des Krebs gewesen sei..'' Weiter heißt es: ''..Maßgebend ist – dies sei im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsschrift noch einmal betont – nicht, daß der Kläger „nicht unbestrittene naturwissenschaftliche Erkenntnisse“ anwendet und verbreitet, sondern mit welcher Grundeinstellung und wie er dies tut...''. Zur selben Frage schrieb das Landesprüfungsamt Hessen am 10.8.07 an Hamer: ''..Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit, dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Hinsicht in die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten...''.
 
Im März 1986 zieht Hamer nach Köln und ihm wird am 8. April 1986 die ärztliche Zulassung (Approbation) entzogen. Das Amtsgericht Koblenz berief sich dabei auf Artikel 5 der Bundesärzteordnung (Az 9 K /215/87) sowie auf zwei psychiatrische Gutachten des Prof. B. Pflug der Uni Frankfurt vom 27.11.1985 und 12.2.1986. Der Widerruf der Approbation erfolgte laut Gerichtsbeschluß des angerufenen OVG, weil ''..für den Entzug der Approbation ausschließlich die besondere Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Hamer) und nicht ein Festhalten an der Theorie von der Eisernen Regel des Krebs gewesen sei..'' Weiter heißt es: ''..Maßgebend ist – dies sei im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsschrift noch einmal betont – nicht, daß der Kläger „nicht unbestrittene naturwissenschaftliche Erkenntnisse“ anwendet und verbreitet, sondern mit welcher Grundeinstellung und wie er dies tut...''. Zur selben Frage schrieb das Landesprüfungsamt Hessen am 10.8.07 an Hamer: ''..Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit, dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Hinsicht in die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten...''.
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