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Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine  Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar.  
 
Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine  Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar.  
 
Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis), SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref>.
 
Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis), SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref>.
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In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>.
    
==Quellen==
 
==Quellen==
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