Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis), SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref>. | Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis), SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref>. |