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In der Bundesrepublik Deutschland wird die Neo-Sannyas-Sekte von den offizellen Stellen als eine destruktive und pseudoreligiöse Sekte, Jugendsekte, Jugendreligion oder Psychosekte eingestuft, welche ihre Mitglieder manipulierte. Die deutsche Zentralstelle für Weltanschauungsfragen brachte in einem Info-Blatt zum Beispiel den Lebensbericht einer jungen Frau unter der Überschrift „Die rote Utopie – Der Weg nach innen – Im Banne des Guru“. Im Materialdienst desselben Instituts schrieb ein Autor über das Thema „Losgekommen von der Droge Bhagwan“.  
 
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Neo-Sannyas-Sekte von den offizellen Stellen als eine destruktive und pseudoreligiöse Sekte, Jugendsekte, Jugendreligion oder Psychosekte eingestuft, welche ihre Mitglieder manipulierte. Die deutsche Zentralstelle für Weltanschauungsfragen brachte in einem Info-Blatt zum Beispiel den Lebensbericht einer jungen Frau unter der Überschrift „Die rote Utopie – Der Weg nach innen – Im Banne des Guru“. Im Materialdienst desselben Instituts schrieb ein Autor über das Thema „Losgekommen von der Droge Bhagwan“.  
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Eine gegen solche Äußerungen der Bundesregierung und des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit gerichtete Unterlassungsklage von Mitgliedern der Osho-Sekte wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. Mai 1990 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 1991 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 26. Juni 2002 (sog. Osho-Urteil), dass es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden sei, dass die in den 1980er Jahren erfolgten Bezeichnungen als „Sekte“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“ vom Oberverwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht für unbedenklich gehalten worden seien<ref>http://www.agpf.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR670-91-Osho.htm</ref>.
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Eine gegen solche Äußerungen der Bundesregierung und des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit gerichtete Unterlassungsklage von Mitgliedern der Osho-Sekte wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. Mai 1990 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 1991 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 26. Juni 2002 (sog. Osho-Urteil), dass es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden sei, dass die in den 1980er Jahren erfolgten Bezeichnungen als „Sekte“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“ vom Oberverwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht für unbedenklich gehalten worden seien<ref>http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20020626_1bvr067091.html</ref><ref>http://www.agpf.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR670-91-Osho.htm</ref>.
    
==gegenwärtige Aktivitäten==
 
==gegenwärtige Aktivitäten==
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