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Osho war zu seinen Lebzeiten eine hoch umstrittene Persönlichkeit. Einerseits gibt es viele Anhänger seiner charismatischen Persönlichkeit  und seiner Vorstellungen. Andererseits repräsentierte er einen gefährlicher Scharlatan, der Menschen mit religiösem Gaukelspiel zum Verzicht auf Altersversorgung und Vermögen bewog. Seine Anhänger arbeiteten in den Kommunen unentgeltlich und sehr hart, während er sich 93 Rolls-Royce (Eigentum einer Holding) und brillantenbesetzte Armbanduhren leistete. Seine am Tantrismus orientierten unwissenschaftlichen Therapiemethoden brachten ihm einen Ruf als „Sex-Guru“ ein.  
 
Osho war zu seinen Lebzeiten eine hoch umstrittene Persönlichkeit. Einerseits gibt es viele Anhänger seiner charismatischen Persönlichkeit  und seiner Vorstellungen. Andererseits repräsentierte er einen gefährlicher Scharlatan, der Menschen mit religiösem Gaukelspiel zum Verzicht auf Altersversorgung und Vermögen bewog. Seine Anhänger arbeiteten in den Kommunen unentgeltlich und sehr hart, während er sich 93 Rolls-Royce (Eigentum einer Holding) und brillantenbesetzte Armbanduhren leistete. Seine am Tantrismus orientierten unwissenschaftlichen Therapiemethoden brachten ihm einen Ruf als „Sex-Guru“ ein.  
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In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Neo-Sannyas-Sekte von den offizellen Stellen als eine destruktive und pseudoreligiöse Sekte, Jugendsekte, Jugendreligion oder Psychosekte eingestuft, welche ihre Mitglieder manipulierte. Die deutsche Zentralstelle für Weltanschauungsfragen brachte in einem Info-Blatt zum Beispiel den Lebensbericht einer jungen Frau unter der Überschrift „Die rote Utopie – Der Weg nach innen – Im Banne des Guru“. Im Materialdienst desselben Instituts schrieb ein Autor über das Thema „Losgekommen von der Droge Bhagwan“.  
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Mit unterschiedlichen Methoden wurde Druck auf die Anhänger ausgeübt bis zur Gewalt und dadurch seelische Spannung erzeugt. Die Lösung dieser Spannung wird dann je nach Situation und jeweiliger Übung als Belohnung oder Heilung empfunden. 
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Kinder hatten einerseits Freiheit, andererseits kaum Eltern-Bindung. Erwünscht war, dass sie sich ihre Eltern im Ashram selbst aussuchen. Sie wurden alsbald wie Erwachsene behandelt, Kinderarbeit war üblich. Die Betrachtung von 50 Paaren beim Massen-Geschlechtsverkehr während einer "Therapie" wurde nicht beanstandet. 16-jährige Mädchen ließen sich sterilisieren, wie von Bhagwan gewünscht. Erwachsene Männer konnten "ihre Sexualität bei 13-jährigen Mädchen" ausleben
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<ref>Katharina Wulff-Bräutigam: Bhagwan, Che und Ich, Droemer, 2005, 270 Seiten</ref>.   
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In der Bundesrepublik Deutschland wird die Neo-Sannyas-Sekte von den offizellen Stellen als eine destruktive und pseudoreligiöse Sekte, Jugendsekte, Jugendreligion oder Psychosekte eingestuft, welche ihre Mitglieder manipulierte. Die deutsche Zentralstelle für Weltanschauungsfragen brachte in einem Info-Blatt zum Beispiel den Lebensbericht einer jungen Frau unter der Überschrift „Die rote Utopie – Der Weg nach innen – Im Banne des Guru“. Im Materialdienst desselben Instituts schrieb ein Autor über das Thema „Losgekommen von der Droge Bhagwan“.  
    
Eine gegen solche Äußerungen der Bundesregierung und des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit gerichtete Unterlassungsklage von Mitgliedern der Osho-Sekte wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. Mai 1990 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 1991 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 26. Juni 2002 (sog. Osho-Urteil), dass es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden sei, dass die in den 1980er Jahren erfolgten Bezeichnungen als „Sekte“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“ vom Oberverwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht für unbedenklich gehalten worden seien.
 
Eine gegen solche Äußerungen der Bundesregierung und des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit gerichtete Unterlassungsklage von Mitgliedern der Osho-Sekte wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. Mai 1990 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 1991 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 26. Juni 2002 (sog. Osho-Urteil), dass es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden sei, dass die in den 1980er Jahren erfolgten Bezeichnungen als „Sekte“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“ vom Oberverwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht für unbedenklich gehalten worden seien.
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