Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
65 Bytes hinzugefügt ,  11:46, 26. Apr. 2009
K
Zeile 11: Zeile 11:     
==Aquapol und die Gerichte==
 
==Aquapol und die Gerichte==
Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma "Aquapol" am 23.10.08 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR untersagt unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen <ref> LG München 1, 4HK 0 21180/07</ref>. Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aussagen zu werben wie ''die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich'', oder dass das ''Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann'' und ''dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird''. Ferner wurde untersagt werbend zu verbreiten dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten'' und dass Aquapol Anwender [...] ''besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind ''Mauern von Gebäuden trocken zu legen''. Nicht geworben darf ferner mit den Begriffen wie ''nie mehr feuchte Mauern'', ''Mauertrockenlegung'', ''Trockenlegung von feuchten Mauern'', ''erfolgreiche Mauertrockenlegung'',''Umweltfreundliche Mauertrockenlegung'', ''Mauerenteuchtungsgerät'', ''Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle'', ''Mauertrockenlegung durch Erdkräfte'', ''Gebäudetrockenlegung'', sowie ''Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:
+
Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma "Aquapol" am 23.10.08 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR untersagt unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen <ref> LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref>. Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aussagen zu werben wie ''die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich'', oder dass das ''Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann'' und ''dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird''. Ferner wurde untersagt werbend zu verbreiten dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten'' und dass Aquapol Anwender [...] ''besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind ''Mauern von Gebäuden trocken zu legen''. Nicht geworben darf ferner mit den Begriffen wie ''nie mehr feuchte Mauern'', ''Mauertrockenlegung'', ''Trockenlegung von feuchten Mauern'', ''erfolgreiche Mauertrockenlegung'',''Umweltfreundliche Mauertrockenlegung'', ''Mauerenteuchtungsgerät'', ''Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle'', ''Mauertrockenlegung durch Erdkräfte'', ''Gebäudetrockenlegung'', sowie ''Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus:
 
*Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
 
*Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
 
*Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
 
*Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
23.054

Bearbeitungen

Navigationsmenü