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===Oberlandesgericht Frankfurt, 2013===
 
===Oberlandesgericht Frankfurt, 2013===
Im September 2013 entschied das OLG Frankfurt die Werbung mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung für unzulässig, da es nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis keine Erklärung gibt und die unter Zugrundelegung von Aquapol behaupteten Wirkungszusammenhänge durch ein Sachverständigengutachten auch nicht überpüft werden kann.<ref>OLG Frankfurt 6. Zivilsenat , Urteil vom 26. September 2013 , Az: 6 U 195/10</ref> Kläger war ein Wettbewerbsverband. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hatte vorgeschlagen, Mauerwerksproben im Labor zu durchfeuchten, diese dem Aquapol-Gerät auszusetzen und durch Wiegen der Proben den Erfolg der Trocknung zu messen. Dieses einfache Verfahren wurde jedoch von Aquapol als untauglich abgelehnt, da für die Wirkung ein Erdkontakt der zu trocknenden Mauern unabdingbar sei und im Laborversuch daher ein für den Trocknungsprozess notwendiges "Mauerpotenzial" fehle. Da das Gerät einen Wirkbereich zwischen 20 und 40&nbsp;m habe, seien für einen Test außerdem "unter Beteiligung der Parteien mindestens 10 – 20 reale Objekte auszuwählen", die bei einem Abstand des Gerätes von mindestens 30&nbsp;m geprüft werden müssten. Das Gericht ließ sich jedoch nicht auf die geforderten absurden Zusatzbedingungen ein:
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Im September 2013 entschied das OLG Frankfurt, die Werbung mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung sei unzulässig, da es nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis keine Erklärung gibt und die unter Zugrundelegung von Aquapol behaupteten Wirkungszusammenhänge durch ein Sachverständigengutachten auch nicht überprüft werden können.<ref>OLG Frankfurt 6. Zivilsenat , Urteil vom 26. September 2013 , Az: 6 U 195/10</ref> Kläger war ein Wettbewerbsverband. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hatte vorgeschlagen, Mauerwerksproben im Labor zu durchfeuchten, diese dem Aquapol-Gerät auszusetzen und durch Wiegen der Proben den Erfolg der Trocknung zu messen. Dieses einfache Verfahren wurde jedoch von Aquapol als untauglich abgelehnt, da für die Wirkung ein Erdkontakt der zu trocknenden Mauern unabdingbar sei und im Laborversuch daher ein für den Trocknungsprozess notwendiges "Mauerpotenzial" fehle. Da das Gerät einen Wirkbereich zwischen 20 und 40&nbsp;m habe, seien für einen Test außerdem "unter Beteiligung der Parteien mindestens 10–20 reale Objekte auszuwählen", die bei einem Abstand des Gerätes von mindestens 30&nbsp;m geprüft werden müssten. Das Gericht ließ sich jedoch nicht auf die geforderten absurden Zusatzbedingungen ein:
:''Wenn das X-Gerät geeignet ist, eine Wirkung auf Mauerfeuchte zu entfalten, dann kann sich das nur mit einer technischen Untersuchung klären lassen, die auf nachvollziehbaren und wiederholbaren Rahmenbedingungen basiert und die nicht von zufälligen Außenbedingungen abhängig ist.''
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:''Dass hierfür prinzipiell nur ein Laborversuch geeignet ist, steht außer Frage, weil er nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters die notwendigen reproduzierbaren Rahmenbedingungen schafft.''
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:''"Wenn das X-Gerät geeignet ist, eine Wirkung auf Mauerfeuchte zu entfalten, dann kann sich das nur mit einer technischen Untersuchung klären lassen, die auf nachvollziehbaren und wiederholbaren Rahmenbedingungen basiert und die nicht von zufälligen Außenbedingungen abhängig ist."''
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:''"Dass hierfür prinzipiell nur ein Laborversuch geeignet ist, steht außer Frage, weil er nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters die notwendigen reproduzierbaren Rahmenbedingungen schafft."''
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Das Gericht führte weiter aus:
 
Das Gericht führte weiter aus:
:''Es sind in der Wissenschaft bislang keine Systeme bekannt, die auf unbegrenzte Zeit ohne Energiezufuhr aktiv sind. Aktion und Reaktion sind das Wechselwirkungsprinzip von zwei Kräften, die gegeneinander wirken. Dieses Wechselwirkungsprinzip entspricht dem dritten Axiom von Isaac Newton, welches besagt, dass jede Aktion als Kraft eine gleichgroße Reaktion als Gegenkraft erzeugt. Es müsste daher eine Energiequelle vorhanden sein, wenn ein entsprechender Prozess in Gang gesetzt werden sollte [...] Sie (die Beklagte) räumt allerdings selbst ein, dass die von ihr in Anspruch genommenen Energieformen wissenschaftlich nicht anerkannt sind.''
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:''"Es sind in der Wissenschaft bislang keine Systeme bekannt, die auf unbegrenzte Zeit ohne Energiezufuhr aktiv sind. Aktion und Reaktion sind das Wechselwirkungsprinzip von zwei Kräften, die gegeneinander wirken. Dieses Wechselwirkungsprinzip entspricht dem dritten Axiom von Isaac Newton, welches besagt, dass jede Aktion als Kraft eine gleichgroße Reaktion als Gegenkraft erzeugt. Es müsste daher eine Energiequelle vorhanden sein, wenn ein entsprechender Prozess in Gang gesetzt werden sollte [...] Sie (die Beklagte) räumt allerdings selbst ein, dass die von ihr in Anspruch genommenen Energieformen wissenschaftlich nicht anerkannt sind."''
 
Und:
 
Und:
:''Es kann nicht sein, dass ein Unternehmen mit einer mindestens zweifelhaften, jedenfalls aber wissenschaftlich nicht abgesicherten Wirksamkeitsbehauptung nur deshalb werben darf, weil es diese Wirksamkeit in einem Rechtsstreit von weiteren, wiederum wissenschaftlich nicht abgesicherten Bedingungen abhängig macht, die letztendlich dazu führen, dass eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten unmöglich wird.''
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:''"Es kann nicht sein, dass ein Unternehmen mit einer mindestens zweifelhaften, jedenfalls aber wissenschaftlich nicht abgesicherten Wirksamkeitsbehauptung nur deshalb werben darf, weil es diese Wirksamkeit in einem Rechtsstreit von weiteren, wiederum wissenschaftlich nicht abgesicherten Bedingungen abhängig macht, die letztendlich dazu führen, dass eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten unmöglich wird."''
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==Erfolgreiche Unterlassungsverfahren gegen das Unternehmen Aquapol aufgrund unlauterer Werbung==
 
==Erfolgreiche Unterlassungsverfahren gegen das Unternehmen Aquapol aufgrund unlauterer Werbung==
 
*Landgericht München I, 23.10.2008 ; OLG München?
 
*Landgericht München I, 23.10.2008 ; OLG München?
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