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Die Therapie der HIV-Infektion ist alleine Ärzten vorbehalten (sogenanntes ''Ärzte-Privileg''). Heilpraktiker dürfen aber andere Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilpraktiker gelegentlich behaupten, HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie berufen sich dabei auf die Ansicht, sie könnten Zustände und Krankheiten behandeln, die ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind.  
 
Die Therapie der HIV-Infektion ist alleine Ärzten vorbehalten (sogenanntes ''Ärzte-Privileg''). Heilpraktiker dürfen aber andere Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilpraktiker gelegentlich behaupten, HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie berufen sich dabei auf die Ansicht, sie könnten Zustände und Krankheiten behandeln, die ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind.  
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Einige Heilpraktiker scheinen die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu interpretieren, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung unter der Vorgabe, diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Dabei gehen sie offenbar nicht selten davon aus, selbst eine tatsächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht, der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. Diese Beobachtung erklärt Empfehlungen in Heilpraktikerkreisen, bei Patienten mit HIV-Infektionen stets zu dokumentieren, dass keine Absicht bestehe, diese selbst zu behandeln. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''"Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite."''
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Einige Heilpraktiker scheinen die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu interpretieren, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung unter der Vorgabe, diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Dabei gehen sie offenbar nicht selten davon aus, selbst eine tatsächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht, der eigentliche Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. Diese Beobachtung erklärt Empfehlungen in Heilpraktikerkreisen, bei Patienten mit HIV-Infektionen stets zu dokumentieren, dass keine Absicht bestehe, diese selbst zu behandeln. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''"Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite."''
    
Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass Heilpraktiker-Behandlungen von HIV-positiven Patienten nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass eine kompetente Aufklärung des Patienten durch einen Arzt sichergestellt ist. Der Arzt muss den Patienten kontinuierlich beraten und über den Stand der Infektion beim Patienten informiert werden. Nach diesem Urteil des OLG Köln reiche es nicht aus, dass der Patient lediglich von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin beraten wird, zu dessen Aufgaben die Beratung von Patienten in der Regel nicht gehört.<ref>Urteil OLG Köln, Aktenzeichen 5 U 30/03, 5 U 31/03</ref>
 
Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass Heilpraktiker-Behandlungen von HIV-positiven Patienten nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass eine kompetente Aufklärung des Patienten durch einen Arzt sichergestellt ist. Der Arzt muss den Patienten kontinuierlich beraten und über den Stand der Infektion beim Patienten informiert werden. Nach diesem Urteil des OLG Köln reiche es nicht aus, dass der Patient lediglich von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin beraten wird, zu dessen Aufgaben die Beratung von Patienten in der Regel nicht gehört.<ref>Urteil OLG Köln, Aktenzeichen 5 U 30/03, 5 U 31/03</ref>
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