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Im Februar 2016 gab auch Winkelmann eine Unterlassungserklärung ab: Er werde seine Behauptung, der Publizist Werner Rügemer sei Antisemit, nicht wiederholen.  
 
Im Februar 2016 gab auch Winkelmann eine Unterlassungserklärung ab: Er werde seine Behauptung, der Publizist Werner Rügemer sei Antisemit, nicht wiederholen.  
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Daraufhin beschränkte sich dieses Gericht auf eine so genannte summarische Prüfung, was bedeutet, dass es im wesentlichen dem Vortrag des Klägers folgt und auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet:    <ref>http://rechtsanwael.de/wp-content/uploads/2016/04/12_K_104_15.pdf</ref> ''"Das Gericht ließ die Angelegenheit ein Jahr liegen und setzte einen öffentlichen Verhandlungstermin für 19. Februar 2016 an. Einige Tage davor ließ Winkelmann durch seinen Referenten namens der Stadt dem Gericht mitteilen, er werde die Äußerungen nicht wiederholen, weil die Gewerkschaft verdi „nach näherer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Kläger keineswegs Antisemitismus unterstellt werden könne“."'' <ref name="NRhZ Sprockhövel" />
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Daraufhin beschränkte sich dieses Gericht auf eine so genannte summarische Prüfung, was bedeutet, dass es im wesentlichen dem Vortrag des Klägers folgt und auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet:    <ref>[http://rechtsanwael.de/wp-content/uploads/2016/04/12_K_104_15.pdf ''Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg'']</ref> ''"Das Gericht ließ die Angelegenheit ein Jahr liegen und setzte einen öffentlichen Verhandlungstermin für 19. Februar 2016 an. Einige Tage davor ließ Winkelmann durch seinen Referenten namens der Stadt dem Gericht mitteilen, er werde die Äußerungen nicht wiederholen, weil die Gewerkschaft verdi „nach näherer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Kläger keineswegs Antisemitismus unterstellt werden könne“."'' <ref name="NRhZ Sprockhövel" />
    
Rügemers Behauptungen mussten sich erst dann einer genaueren Überprüfung stellen, als er versuchte, von Adriana Stern die Anwaltsgebühren einzuklagen. Das Landgericht Köln kam hinsichtlich der Frage, ob ihre Kritik an Rügemer als Meinungsäußerung hinreichend begründet und daher zulässig ist, zu einem klaren Urteil:  
 
Rügemers Behauptungen mussten sich erst dann einer genaueren Überprüfung stellen, als er versuchte, von Adriana Stern die Anwaltsgebühren einzuklagen. Das Landgericht Köln kam hinsichtlich der Frage, ob ihre Kritik an Rügemer als Meinungsäußerung hinreichend begründet und daher zulässig ist, zu einem klaren Urteil:  
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