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Die Bewerbung eines Heilwassers mit den Behauptungen „fördert die Entschlackung“ sowie „Unterstützt natürlich die ... Entschlackung“ ist zur Irreführung gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 1 UWG, 3 HWG geeignet, sofern das beworbene Produkt weder die Ausscheidung nicht harnpflichtiger Stoffwechselendprodukte zu fördern noch zu unterstützen vermag.
 
Die Bewerbung eines Heilwassers mit den Behauptungen „fördert die Entschlackung“ sowie „Unterstützt natürlich die ... Entschlackung“ ist zur Irreführung gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 1 UWG, 3 HWG geeignet, sofern das beworbene Produkt weder die Ausscheidung nicht harnpflichtiger Stoffwechselendprodukte zu fördern noch zu unterstützen vermag.
 
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OLG Düsseldorf - 20 U 91/11 - Urt. v. 14.02.12
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Die Bewerbung sogenannter "CellClean-Kapseln" mit der Aussage, diese haben eine den Ent-schlackungsprozess unterstützende Wirkung, wobei der Begriff "Entschlackung" vom Werbenden im Sinne einer Entgiftung des Körpers verwandt wurde, ist zur Irreführung geeignet, sofern es einer wissenschaftlichen Absicherung der Werbeangabe ermangelt.
    
==Linkvorschläge und Hintergrundmaterial==
 
==Linkvorschläge und Hintergrundmaterial==
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