Die Bewerbung von Gerätschaften, die nach den Behauptungen des Werbenden in der Lage seien, Schadstoffinformationsschwingungen zu neutralisieren und insoweit den Erhalt der Gesundheit durch Schutz vor pathogenen Strahlungen und Umweltbelastungen bewirken zu können, ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende nicht darzutun vermag, dass seine gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (u.a. „befreit Leitungswasser, Raumluft, Elektro-Smog und Erdstrahlen von ... krankmachenden Informationswellen“) gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. | Die Bewerbung von Gerätschaften, die nach den Behauptungen des Werbenden in der Lage seien, Schadstoffinformationsschwingungen zu neutralisieren und insoweit den Erhalt der Gesundheit durch Schutz vor pathogenen Strahlungen und Umweltbelastungen bewirken zu können, ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende nicht darzutun vermag, dass seine gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (u.a. „befreit Leitungswasser, Raumluft, Elektro-Smog und Erdstrahlen von ... krankmachenden Informationswellen“) gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. |