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1996 legte die Bundesregierung einen Entwurf für eine Informationsbroschüre vor, in dem unter anderem auch der VPM thematisiert wurde. Dagegen wehrte sich der Verein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies diesen Antrag des VPM u. a. wie folgt ab:
 
1996 legte die Bundesregierung einen Entwurf für eine Informationsbroschüre vor, in dem unter anderem auch der VPM thematisiert wurde. Dagegen wehrte sich der Verein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies diesen Antrag des VPM u. a. wie folgt ab:
 
   
 
   
:''„Vor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen erweist sich auch die zusammenfassende Einschätzung in der geplanten Broschüre ..., „für den einzelnen besteh(e) die Gefahr, daß eine tiefe Abhängigkeit zu der Gruppe entsteht, der individuelle Lebenslauf den Gruppennormen und dem 'Gemeinschaftsgefühl' angepasst wird und so eine zunehmende Entfremdung zum bisherigen sozialen und persönlichen Umfeld entsteht", bei summarischer Prüfung als sachliches Werturteil, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht. Das oben näher beschriebene Konzept des VPM einer Steigerung des Gemeinschaftsgefühls, der Absolutheits- und Heilsanspruch sowie die subtilen Macht- und Kontrollmechanismen lassen die Warnung der Antragsgegnerin'' (gemeint ist hier die Bundesregierung)'', es bestehe die „Gefahr" der Gruppenanpassung und Abhängigkeit sowie der Entfremdung, als nicht unsachlich erscheinen. Eine solche Gefährdung kommt nicht nur für Mitglieder des VPM, sondern für alle in Betracht, die an den Aktivitäten des VPM und seiner Mitglieder teilnehmen. Hierzu zählen nicht nur (junge) Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche, die ebenfalls eine Zielgruppe des VPM sind.“''<ref name="OVG, 1996">Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1996 (Az. 5 B 168/94), S. 18</ref>
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:''„Vor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen erweist sich auch die zusammenfassende Einschätzung in der geplanten Broschüre ..., „für den einzelnen besteh(e) die Gefahr, daß eine tiefe Abhängigkeit zu der Gruppe entsteht, der individuelle Lebenslauf den Gruppennormen und dem 'Gemeinschaftsgefühl' angepasst wird und so eine zunehmende Entfremdung zum bisherigen sozialen und persönlichen Umfeld entsteht", bei summarischer Prüfung als sachliches Werturteil, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht. Das oben näher beschriebene Konzept des VPM einer Steigerung des Gemeinschaftsgefühls, der Absolutheits- und Heilsanspruch sowie die subtilen Macht- und Kontrollmechanismen lassen die Warnung der Antragsgegnerin'' (gemeint ist hier die Bundesregierung)'', es bestehe die „Gefahr" der Gruppenanpassung und Abhängigkeit sowie der Entfremdung, als nicht unsachlich erscheinen. Eine solche Gefährdung kommt nicht nur für Mitglieder des VPM, sondern für alle in Betracht, die an den Aktivitäten des VPM und seiner Mitglieder teilnehmen. Hierzu zählen nicht nur (junge) Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche, die ebenfalls eine Zielgruppe des VPM sind.“''<ref>Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1996 (Az. 5 B 168/94), S. 18</ref>
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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