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==Rechtliches==
 
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Auf Betreiben einer Wettbewerbszentrale aus Frankfurt am Main hat das Landgericht Tübingen (Beschluss vom 08.11.2005, Az. 21 O 184/05) einem Werbenden untersagt, für Pilze mit Behauptungen zu werben, dass diese zur Behandlung von Durchblutungsstörungen eingesetzt würden, Arteriosklerose vorbeugten, bei Migräne und Tinnitus erfolgreich eingesetzt würden usw. Diese Pilze sollten auch bei Krebs wirksam sein.
 
Auf Betreiben einer Wettbewerbszentrale aus Frankfurt am Main hat das Landgericht Tübingen (Beschluss vom 08.11.2005, Az. 21 O 184/05) einem Werbenden untersagt, für Pilze mit Behauptungen zu werben, dass diese zur Behandlung von Durchblutungsstörungen eingesetzt würden, Arteriosklerose vorbeugten, bei Migräne und Tinnitus erfolgreich eingesetzt würden usw. Diese Pilze sollten auch bei Krebs wirksam sein.
  
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