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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 16. Februar 2000 (Az. 1 BvR 420/97), dass die strittigen Vorschriften der vom Bund erlassenen Frischzellenverordnung nichtig seien, weil der Erlass der Verordnung nicht rechtmäßig gewesen sei. Es stünde nicht der Bundesregierung, sondern vielmehr den Regierungen der einzelnen deutschen Bundesländer zu, im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenz ('Medizin ist Ländersache') ein Verbot der Frischzellentherapie auszusprechen. Der Bund sei über das Arzneimittelgesetz lediglich in der Lage, die Zulassung von Fertigarzneimitteln zu regulieren. Da es sich bei den einzeln zubereiteten Frischzellenprodukten, die an den Kliniken der klagenden Ärzte individuell hergestellt und eingesetzt würden, aber nicht um Fertigarzneimittel handele, liege ein Verbot der Therapie bzw. ein Verbot der dafür notwendigen Herstellung außerhalb der Regulationskompetenz der Bundesregierung.
 
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 16. Februar 2000 (Az. 1 BvR 420/97), dass die strittigen Vorschriften der vom Bund erlassenen Frischzellenverordnung nichtig seien, weil der Erlass der Verordnung nicht rechtmäßig gewesen sei. Es stünde nicht der Bundesregierung, sondern vielmehr den Regierungen der einzelnen deutschen Bundesländer zu, im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenz ('Medizin ist Ländersache') ein Verbot der Frischzellentherapie auszusprechen. Der Bund sei über das Arzneimittelgesetz lediglich in der Lage, die Zulassung von Fertigarzneimitteln zu regulieren. Da es sich bei den einzeln zubereiteten Frischzellenprodukten, die an den Kliniken der klagenden Ärzte individuell hergestellt und eingesetzt würden, aber nicht um Fertigarzneimittel handele, liege ein Verbot der Therapie bzw. ein Verbot der dafür notwendigen Herstellung außerhalb der Regulationskompetenz der Bundesregierung.
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Die Verordnung hatte die Anwendung von Frischzellen generell untersagt und damit auch ihre direkte Herstellung und Anwendung am Menschen. Das BvErG hat dies für nichtig erklärt und den Ärzten erlaubt, Frischzellenpräparate herzustellen und anzuwenden, solange sie diese nicht aus der Hand geben, sondern selbst in ihrer Klinik oder Praxis verwenden. Das Bundesverfassungsgericht hob also dieses Verbot aus formalen Gründen wieder auf, nicht weil sich die wissenschaftlichen Grundlagen geändert hatten, sondern weil Ärzte nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG befugt sind die Herstellung solcher Arzneimittel zu regeln, die sie zur Anwendung bei eigenen Patienten selbst herstellen <ref>http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv102026.html</ref>. Allerdings bleibt das seit 1987 bestehende Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Frischzellenpräparaten im Sinne von Fertigarzneimitteln, die man auf Rezept in jeder Apotheke kaufen konnte, weiterhin in Kraft.
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Die Verordnung hatte die Anwendung von Frischzellen generell untersagt und damit auch ihre direkte Herstellung und Anwendung am Menschen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für nichtig erklärt und den Ärzten erlaubt, Frischzellenpräparate herzustellen und anzuwenden, solange sie diese nicht aus der Hand geben, sondern selbst in ihrer Klinik oder Praxis verwenden. Das Bundesverfassungsgericht hob also dieses Verbot aus formalen Gründen wieder auf, nicht weil sich die wissenschaftlichen Grundlagen geändert hatten, sondern weil Ärzte nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG befugt sind die Herstellung solcher Arzneimittel zu regeln, die sie zur Anwendung bei eigenen Patienten selbst herstellen <ref>http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv102026.html</ref>. Allerdings bleibt das seit 1987 bestehende Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Frischzellenpräparaten im Sinne von Fertigarzneimitteln, die man auf Rezept in jeder Apotheke kaufen konnte, weiterhin in Kraft.
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Obwohl die Gesundheitsministerien bzw. die Gesundheitsminister der dt. Bundesländer nun am Zuge wären, im Rahmen von Einzelverordnungen die Anwendung der nebenwirkungsbehafteten Frischzellentherapie zu untersagen (was rechtlich durchaus legitim wäre), ist bis heute in diesem Bereich keine deutsche Landesregierung aktiv geworden.  
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Obwohl die Gesundheitsministerien bzw. die Gesundheitsminister der dt. Bundesländer nun am Zuge wären, im Rahmen von Einzelverordnungen die Anwendung der nebenwirkungsbehafteten Frischzellentherapie zu untersagen (was rechtlich durchaus legitim wäre), ist bis heute in diesem Bereich keine deutsche Landesregierung aktiv geworden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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