Kategorie Diskussion:Lichttherapie

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Urteile

LG Potsdam - 52 O 80/15 - Urt. v. 24.02.16 Die Bewerbung eines Gerätes zur photomedizinischen Behandlung mit therapeutischen Wirkungsbehauptungen (u.a. Regeneration von Knochen- und Knorpelgewebe, Reduktion von Entzündungen und Ödemen, Stimulation von Wundheilungsvorgängen, Linderung von Schmerzen unterschiedlicher Schmerzbilder, Verbesserung der Blutzirkulation im Knochengewebe und Weichteilgewebe, erfolgreiche Behandlung bei neurologischen Indikationen, wie Depressionen, Epilepsie, Parkinson'sche Erkrankung, Entzündungen in Nasennebenhöhlen, Stirnhöhlen, Kieferhöhlen, Fettstoffwechselstörungen, chronischen Lebererkrankungen, kardiovaskulären Erkrankungen, Auto-Immunerkrankungen und allergischen Symptomen) ist zur Irreführung geeignet, sofern es der Wirkweise der photomedizinischen Behandlung an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt.


KG - 5 U 167/13 - Urt. v. 12.06.15 1. Zur Frage einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung von therapeutischen Wirkungen (hier: Heilung von Entzündungsprozessen, Linderung von Schmerzen), die der Hersteller eines Medizinproduktes (hier: Rotlichtbestrahlungslampe) seinem Produkt beilegt.

2. Hat der Kläger als Unterlassungsgläubiger die Umstrittenheit der streitgegenständlichen Wirkungsbehauptungen dargetan, so liegt es in der Verantwortung des Beklagten, die uneingeschränkte Richtigkeit der von ihm getroffenen Aussagen darzutun und unter Beweis zu stellen.

3. Eine Umkehr der Beweislast ist auch nicht im Hinblick auf ein positives Ergebnis der klinischen Bewertung durch eine Benannte Stelle im Sinne des MPG als Teil einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang III der Richtlinie 1993/42 EWG - und einer insoweit erfolgreichen Konformitätsbewertung durch diese Stelle - sowie der erfolgten CE-Kennzeichnung des Produktes geboten.