Diskussion:Magnetfeldtherapie

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Urteile

OLG Koblenz - 9 U 1181/15 - Urt. v. 20.01.16 Die Bewerbung einer Magnetfeldtherapie mit Angaben zu deren therapeutischer Wirksamkeit ist zur Irreführung i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG geeignet, sofern der Werbende die Wirksamkeit der Methode nicht glaubhaft zu machen vermag. Auch der Hinweis „Auch wenn die Wirkung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätig ist“ räumt die Irreführungsgefahr nicht aus.


LG Hannover - 26 O 53/14 - Urt. v. 18.11.14 Die Bewerbung von Magnetschmuck u.a. mit Behauptungen wie „wenn jemand ... unter Müdigkeit, Abgespanntheit, chronischen Schmerzzuständen, Schwindel und Anfälligkeiten bei Infektionskrankheiten ... leidet, dann sind das durchaus deutliche Symptome eines Magnetmangelsyndroms ... in dem Moment, wo Sie den Schmuck wieder drumlegen, bauen Sie Ihr Magnetfeld wieder auf ... es wirkt ... dadurch, dass wir 'nen Magnetmangel ... kompensieren können“ ist zur Irreführung geeignet, da eine medizinisch positive Wirkung der Magnetfeldtherapie wissenschaftlich nicht feststellbar ist.


LG Dortmund - 25 O 124/14 - Urt. v. 13.05.14 Die Werbung eines Arztes für die Behandlungsmethode der Magnetfeldtherapie mit deren Anwendung bei Entzündungen und krankhaften Veräderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen, und der weiteren Behauptung, dass sie eine Verbesserung der Sauerstoffversorgung, eine verbesserte Durchblutung, eine erhöhte Nervenregeneration sowie einen aktiven Knochenaufbau bewirkt, ist zur Irreführung gem. §§ 3 Nr. 1 HWG, 5 I, II UWG geeignet, da die therapeutische Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie nicht belegt ist.

Gleichermaßen irreführend ist die Werbung des Arztes damit, dass eine Laserbehandlung zur Therapie bei sehr schmerzhaften Gelenken und Muskeln/Sehnen sehr zu empfehlen sei und zu deren Wirkung ausführt, dass sie eine heilungsfördernde und schmerzstillende Wirkung habe, unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern sei und Lasertiefenwärmebestrahlungen bei Sehnenreizzuständen helfen würden.


BVerwG - 3 C 15.12 - Urt. v. 19.09.13 - OVG Münster Magnetschmuck ist keine apothekenübliche Ware i.S.v. § 1 a X ApBetrO 2012 und darf daher nicht in Apotheken angeboten und verkauft werden.

Ein Gegenstand ist der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienlich oder förderlich (§ 1 a X Nr. 2 ApBetrO), wenn er aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers objektiv geeignet ist, zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beizutragen.,

Kommentare

Das Magnetfeld von magnetischen Metallen, insbesondere Eisen, entsteht durch geordnete Elektronenspins, nicht durch Bahnmomente. Die spielen nur bei einigen seltenen Erden eine Rolle. --WikiSysop 15:42, 29. Sep. 2009 (CEST)

Der Artikel hat noch mehr Schwächen. Bei einigen Abschnitten, z.B. "Schematischer Aufbau von Nervenzellen", ist nicht klar, was sie eigentlich mitteilen sollen. Vieles wird auch mehrfach gesagt. M.E. könnte man den Artikel stark kürzen, ohne dass Wesentliches verloren geht. -- Im Abschnitt "Pulsierende Magnetfeldtherapie zu Heilzwecken..." steht etwas zum Einfluss des Gewebes, das vorher Gesagtem anscheinend widerspricht. -- Skrzypczajk 17:49, 29. Sep. 2009 (CEST)

Der Artikel ist in Teilen dringend zu überarbeiten. Ich mache mich an die Arbeit und übernehme den Abschnitt Schematischer Aufbau von Nervenzellen. Deceptor 20:08, 29. Sep. 2009 (CEST)