Verschwörungstheorien über Kinderhandel durch Jugendämter: Unterschied zwischen den Versionen

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*http://www.sgbviii.de/S126.html
 
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Version vom 7. Januar 2011, 09:42 Uhr

Verschwörungstheorien über den Kinderhandel durch Jugendämter kursieren im Internet unter Bezeichnungen wie „Kinderklau“, die behaupten, dass Jugendämter Kinder aus intakten Familien wegnehmen würden, um damit eigene Ziel, wie z.B. den Verkauf der Kinder an Adoptiveltern, durchzusetzen. Angeblich soll dies eine „riesige Einnahmequelle“ für die bezichtigten Ämter, einzelne Mitarbeiter oder Dritte (z.B. Gutachter, Familienrichter) sein.

Behauptungen

Protagonisten behaupten, dass ihre Kinder willkürlich mit Gewalt aus ihrer, nach eigenen Behauptungen liebvollen Fürsorge herausgerissen werden. Des Weiteren sollen jegliche Kontakte der Eltern zu ihren Kindern grundlos unterbunden werden.

Gründe für solche Maßnahmen ist einerseits der Verkauf des betroffenen Kindes an kinderlose Paare, andererseits die Lieferung von „Nachschub“ für eine Art „Pflegeindustrie“ (Heime, Pflegeeltern).

Rechtliche Situation

Die Maßnahme des Herausnehmens eines Kindes aus seiner Familie und dessen vorläufige Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einem Heim wird als Inobhutnahme bezeichnet. Eine Inobhutnahme ist eine Notfallmaßnahme. Sie wird in Deutschland über den § 42 des SGB VIII geregelt. Sie ist eine Maßnahme zur schnellen und möglichst unbürokratischen Intervention zugunsten des Kindes und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen, sowie dem unmittelbaren Kinderschutz.

Die Jugendhilfebehörde ist verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt nach Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, dem nachzukommen oder, falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen. Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung SGB-VIII, kann es diesen jungen Menschen in Obhut nehmen, wenn es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder von Dritten abzuwenden.

Weblinks