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==Die Antwort des Verwaltungsgerichts Berlin==
 
==Die Antwort des Verwaltungsgerichts Berlin==
[[image:Van_Geest2.jpg|Beschluss des VG Berlin vom 6.6.2011|thum]]
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[[image:Van_Geest2.jpg|Beschluss des VG Berlin vom 6.6.2011|thumb]]
Unter dem Aktenzeichen vG 33 L259.tl befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag und wies den Antrag am 6.6.2011 zurück:
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Unter dem Aktenzeichen VG 33 L 259.11 befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag und wies den Antrag am 6.6.2011 zurück:
    
:''Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zufückgewiesen<br>Der Antragsteller trägt die Kosten den Verfahrens<br>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt''
 
:''Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zufückgewiesen<br>Der Antragsteller trägt die Kosten den Verfahrens<br>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt''
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