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==Die Antwort des Verwaltungsgerichts Berlin==
 
==Die Antwort des Verwaltungsgerichts Berlin==
Unter dem Aktenzeichen vG 33 L259.tl befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag
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Unter dem Aktenzeichen vG 33 L259.tl befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag und wies den Antrag am 6.6.2011 zurück:
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:''..Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zufückgewiesen<br>Der Antragsteller trägt die Kosten den Verfahrens<br>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt..''
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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