Tierheilpraktiker: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Tierheilpraktiker''' sind Personen, die Tiere behandeln, ohne selbst approbierte Tierärzte zu sein. Eine gesetzliche Regelung dieses Berufsbildes existiert in Deutschland nicht. Jeder kann sich aus eigenem Antrieb Tierheilpraktiker nennen und entsprechend betätigen - völlig unabhängig von seiner theoretischen oder praktischen Kenntnis der Tierheilkunde.<ref>Die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ ist nicht geschützt und kann zur Zeit von allen Personen geführt werden (siehe: BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/ 97).</ref>
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'''Tierheilpraktiker''' sind Personen, die Tiere behandeln, ohne selbst approbierte Tierärzte zu sein. Eine gesetzliche Regelung dieses Berufsbildes existiert in Deutschland nicht. Jeder kann sich nach eigenem Ermessen Tierheilpraktiker nennen und entsprechend betätigen - völlig unabhängig von seiner theoretischen oder praktischen Kenntnis der Tierheilkunde.<ref>Die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ ist nicht geschützt und kann zur Zeit von allen Personen geführt werden (siehe: BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/ 97).</ref> Eine Zulassung als [[Heilpraktiker]] ist ebenfalls nicht notwendig.
 
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Aktuelle Version vom 28. März 2018, 21:27 Uhr

Tierheilpraktiker sind Personen, die Tiere behandeln, ohne selbst approbierte Tierärzte zu sein. Eine gesetzliche Regelung dieses Berufsbildes existiert in Deutschland nicht. Jeder kann sich nach eigenem Ermessen Tierheilpraktiker nennen und entsprechend betätigen - völlig unabhängig von seiner theoretischen oder praktischen Kenntnis der Tierheilkunde.[1] Eine Zulassung als Heilpraktiker ist ebenfalls nicht notwendig.

In Österreich ist dieser Beruf nach dem Tierärztegesetz verboten und gilt als Kurpfuscherei.

Literatur

  • Colin Goldner – Vorsicht Tierheilpraktiker! „Alternativveterinäre“ Diagnose- und Behandlungsverfahren, Alibri Verlag 2006, ISBN 3-86569-004-1

Quellennachweise

  1. Die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ ist nicht geschützt und kann zur Zeit von allen Personen geführt werden (siehe: BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/ 97).