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==Gesetzeslage (Deutschland)==
 
==Gesetzeslage (Deutschland)==
Die Dienstleistungen von [[Wahrsagerei|Wahrsagern]], Magiern und Kartenlegern zur "spirituellen Lebenshilfe" ist laut Rechtssprechung in Deutschland eine "unmögliche Leistung". Daher besteht für die Anbieter auch kein Rechtsanspruch für ein Honorar, so entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil mit dem Aktenzeichen 7 U 191/09 am 8. April 2010. Das Stuttgarter Gericht traf diese Entscheidung im Falle einer Kartenlegerin, die per Telefon "Lebensberatung" anbietet und vergeblich versuchte den Lohn eines Kunden pfänden zu lassen.<ref>http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12929</ref> Auch wenn die Wahrsagerin dabei nicht versprochen hatte, dass das ihre Vorhersagen tatsächlich eintreten würden, besteht kein Honoraranspruch:  
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Die Dienstleistungen von [[Wahrsagerei|Wahrsagern]], Magiern und Kartenlegern zur "spirituellen Lebenshilfe" ist laut Rechtssprechung in Deutschland eine "unmögliche Leistung". Daher besteht für die Anbieter auch kein Rechtsanspruch für ein Honorar, so entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil mit dem Aktenzeichen 7 U 191/09 am 8. April 2010. Das Stuttgarter Gericht traf diese Entscheidung im Falle einer Kartenlegerin, die per Telefon "Lebensberatung" anbietet und vergeblich versuchte den Lohn eines Kunden pfänden zu lassen. Der männliche Kunde befand sich in einer Beziehungs-Lebenskrise und nahm eine telefonische sprirituelle Lebensberatung in Anspruch, für die er 35.000 Euro bezahlte. <ref>http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12929</ref> Auch wenn die Wahrsagerin dabei nicht versprochen hatte, dass das ihre Vorhersagen tatsächlich eintreten würden, besteht kein Honoraranspruch:  
    
''"Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nicht, weil die von der Klägerin versprochenen Dienste objektiv unmöglich sind, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB)."''  
 
''"Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nicht, weil die von der Klägerin versprochenen Dienste objektiv unmöglich sind, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB)."''  
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