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verpflichtet, gegen Entgelt die vom anderen Vertragsteil bei ihr vorausgesetzten übersinnlichen Kräfte zu dessen Vorteil einzusetzen, ist wegen offenbarer Unmöglichkeit ungültig und nichtig.“<ref>OGH, 5.8.1959, 1 Ob 192/59.</ref> Zur "Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB (Deutschland), ein Kommentar aus dem "Palandt" zum § 275 BGB: ''..3. Objektive Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn die Leistung von niemanden'' ... ''erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. a) "Naturgesetzliche Unmöglichkeitkeit. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetz oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann''..
 
verpflichtet, gegen Entgelt die vom anderen Vertragsteil bei ihr vorausgesetzten übersinnlichen Kräfte zu dessen Vorteil einzusetzen, ist wegen offenbarer Unmöglichkeit ungültig und nichtig.“<ref>OGH, 5.8.1959, 1 Ob 192/59.</ref> Zur "Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB (Deutschland), ein Kommentar aus dem "Palandt" zum § 275 BGB: ''..3. Objektive Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn die Leistung von niemanden'' ... ''erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. a) "Naturgesetzliche Unmöglichkeitkeit. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetz oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann''..
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Auch das [[Heilmittelwerbegesetz]] [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf Wortlaut] gilt für Versprechungen in diesem Bereich: eine so genannte [[Geistheilen|"Fernheilung"]] (besser gesagt der Versuch einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon) unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9: ''Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung).'' § 15: ''Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...…entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt...'', und eine Geldbusse bis zu 50.000 Euro droht in diesen Fällen.
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Auch das Heilmittelwerbegesetz [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf Wortlaut] gilt für Versprechungen in diesem Bereich: eine so genannte [[Geistheilen|"Fernheilung"]] (besser gesagt der Versuch einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon) unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9: ''Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung).'' § 15: ''Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...…entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt...'', und eine Geldbusse bis zu 50.000 Euro droht in diesen Fällen.
    
Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf Wortlaut] kann ebenfalls anwendbar sein: ''..§ 4. Unlauter handelt insbesondere, wer 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen..''
 
Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf Wortlaut] kann ebenfalls anwendbar sein: ''..§ 4. Unlauter handelt insbesondere, wer 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen..''
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