Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
220 Bytes hinzugefügt ,  20:16, 13. Okt. 2019
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 8: Zeile 8:  
Seit 2007/2009 (GKV-WSG) gibt es in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht. Mitglieder sowohl der gesetzlichen Krankenkassen, noch die der privaten Krankenversicherungen dürfen diese einfach verlassen, etwa um Mitglied einer Solidargemeinschaft zu werden. Solidargemeinschaften setzen deswegen teilweise auf illegale Methoden, um herkömmliche Versicherungen verlassen zu können. Beliebt ist die Empfehlung sich in Deutschland abzumelden und den Pass abzugeben. Bei einigen der Solidargemeinschaften ist eine Nähe zu den [[Reichsbürgerbewegung]] zu beobachten.
 
Seit 2007/2009 (GKV-WSG) gibt es in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht. Mitglieder sowohl der gesetzlichen Krankenkassen, noch die der privaten Krankenversicherungen dürfen diese einfach verlassen, etwa um Mitglied einer Solidargemeinschaft zu werden. Solidargemeinschaften setzen deswegen teilweise auf illegale Methoden, um herkömmliche Versicherungen verlassen zu können. Beliebt ist die Empfehlung sich in Deutschland abzumelden und den Pass abzugeben. Bei einigen der Solidargemeinschaften ist eine Nähe zu den [[Reichsbürgerbewegung]] zu beobachten.
   −
Neben den eigentlichen Solidargemeinschaften existiert in Deutschland auch der Verein Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen – Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen e.V., kurz BASSG, welcher sich für eine staatliche Anerkennung als "''anderweitige Absicherung im Krankheitsfall''" als drittes Krankenversicherungsmodell in Deutschland einsetzt. 2011 führt die Samarita Solidargemeinschaft e.V. nach eigenen Angaben einen Musterprozess, in dem sie für die rechtliche Anerkennung als „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ streitet. Gegen die abschlägige Entscheidung des Sozialgerichts München vom 4. Januar 2013 (AZ: S 3 KR 291/11) wurde Berufung beim Bayer. Landessozialgericht unter dem Az.: L 4 KR 27/13 eingelegt, diese wurde jedoch am 9. Juni 2015 zurückgewiesen. Die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde jedoch, wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen. Die gegen das Urteil des LSG dann eingelegte Revision wurde vom 12. Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluss vom 18. April 2017 (B 12 KR 18/15 R) wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen und gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 2062/17).
+
Neben den eigentlichen Solidargemeinschaften existiert in Deutschland auch der Verein Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen – Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen e.V., kurz BASSG, welcher sich für eine staatliche Anerkennung als "''anderweitige Absicherung im Krankheitsfall''" als drittes Krankenversicherungsmodell in Deutschland einsetzt. Der BASSG sollen nach eigenen Angaben rund 8000 Mitglieder angehören. Auch gebe es eine Rückversicherung über einen privaten pax-Versicherungsdienst, der bei Ausgaben über 5000 € in Anspruch genommen werden soll.
 +
 
 +
2011 führt die Samarita Solidargemeinschaft e.V. nach eigenen Angaben einen Musterprozess, in dem sie für die rechtliche Anerkennung als „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ streitet. Gegen die abschlägige Entscheidung des Sozialgerichts München vom 4. Januar 2013 (AZ: S 3 KR 291/11) wurde Berufung beim Bayer. Landessozialgericht unter dem Az.: L 4 KR 27/13 eingelegt, diese wurde jedoch am 9. Juni 2015 zurückgewiesen. Die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde jedoch, wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen. Die gegen das Urteil des LSG dann eingelegte Revision wurde vom 12. Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluss vom 18. April 2017 (B 12 KR 18/15 R) wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen und gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 2062/17).
 
==Unterschiede zu gesetzlichen und privaten Krankenkassen (Deutschland)==
 
==Unterschiede zu gesetzlichen und privaten Krankenkassen (Deutschland)==
 
Im Gegensatz zu Mitgliedern in gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Kunden oder Mitglieder von Solidargemeinschaften keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich. Es fehlt ein verbindlicher Leistungskatalog. Die bekannt gewordenen Solidargemeinschaften mit ihren meist kleinen Mitgliedzahlen (weit unter 1000 Mitglieder) können rein wirtschaftlich an einem einzigen schweren und teuren Krankheitsfall eines Mitglieds zahlungsunfähig werden. Daher gibt es bei Solidargemeinschaften auch Regelungen für die Erstattung nur eines bestimmten festgelegten Zuwendungsrahmens pro Mitglied. Werden die Behandlungskosten überschritten, so muss das Mitglied selbst für nicht erstattete Kosten aufkommen oder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
 
Im Gegensatz zu Mitgliedern in gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Kunden oder Mitglieder von Solidargemeinschaften keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich. Es fehlt ein verbindlicher Leistungskatalog. Die bekannt gewordenen Solidargemeinschaften mit ihren meist kleinen Mitgliedzahlen (weit unter 1000 Mitglieder) können rein wirtschaftlich an einem einzigen schweren und teuren Krankheitsfall eines Mitglieds zahlungsunfähig werden. Daher gibt es bei Solidargemeinschaften auch Regelungen für die Erstattung nur eines bestimmten festgelegten Zuwendungsrahmens pro Mitglied. Werden die Behandlungskosten überschritten, so muss das Mitglied selbst für nicht erstattete Kosten aufkommen oder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
81.394

Bearbeitungen

Navigationsmenü