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Im Gegensatz zu Mitgliedern in gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Kunden oder Mitglieder von Solidargemeinschaften keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich. Es fehlt ein verbindlicher Leistungskatalog.  
 
Im Gegensatz zu Mitgliedern in gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Kunden oder Mitglieder von Solidargemeinschaften keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich. Es fehlt ein verbindlicher Leistungskatalog.  
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Ein weiterer Unterschied betrifft das Recht auf Aufnahme in einer Solidargemeinschaft. Während das Recht auf Aufnahme in eine der herkömmlichen Krankenversicherungen in Deutschland gesetzlich geregelt ist, hängt die Aufnahme in eine der Solidargemeinschaften von einer individuellen Entscheidung ab. So verlangt beispielsweise die Solidago eine vorherige Aufnahme in eine regionale Gruppe und ihre Zustimmung. Das neue Mitglied soll dann auch in Zukunft weiter in Verbindung mit dieser Gruppe bleiben. Innerhalb dieser Gruppe kommt es dabei auch zum Informationsaustausch über Krankheitsfälle innerhalb der Gruppe.  
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Ein weiterer Unterschied betrifft das Recht auf Aufnahme in einer Solidargemeinschaft. Während das Recht auf Aufnahme in eine der herkömmlichen Krankenversicherungen in Deutschland gesetzlich geregelt ist, hängt die Aufnahme in eine der Solidargemeinschaften von einer individuellen Entscheidung ab. So verlangt beispielsweise die Solidago eine vorherige Aufnahme in eine regionale Gruppe und ihre Zustimmung. Das neue Mitglied soll dann auch in Zukunft weiter in Verbindung mit dieser Gruppe bleiben. Innerhalb dieser Gruppe kommt es dabei auch zum Informationsaustausch über Krankheitsfälle innerhalb der Gruppe. Die Samarita Solidargemeinschaft setzt für die Aufnahme ein erfolgreiches persönliches Aufnahmegespräch voraus. Über neue Mitglieder befindet somit ein Aufnahmebeirat.
    
Solidargemeinschaften erwarten in Einzelfall von solventen Mitgliedern im Falle hoher Kosten auch den Zugriff auf eigenes Vermögen und nicht nur auf einen vereinbarten Anteil am Einkommen.
 
Solidargemeinschaften erwarten in Einzelfall von solventen Mitgliedern im Falle hoher Kosten auch den Zugriff auf eigenes Vermögen und nicht nur auf einen vereinbarten Anteil am Einkommen.
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