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Noni-Produkte gelten als neuartige Lebensmittel, die nach der Novel-Food-Verordnung eine Zulassung benötigen. Danach müssen die Hersteller oder Anbieter nachweisen, dass von einem neu auf dem europäischen Markt angebotenen Lebensmittel keine gesundheitlichen Gefahren für den Verbraucher ausgehen. Dies umfasst nur die Bestätigung der Unschädlichkeit des Produktes für den Konsumenten und nicht den Nachweis gesundheitlicher Wirksamkeit. Im Jahr 2001 verordnete das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wegen Nichtwirksamkeit des Produktes ein vorläufiges Verbot für Nonisaft. Im Jahr 2003 gestattete die Europäische Kommission schließlich das Inverkehrbringen von Noni-Saft (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.). Auflagen für den Vertrieb waren unter anderem die Pasteurisierung des Getränks und der Verzicht auf Werbeaussagen, die dem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung unterstellen. Auf dem Etikett des Erzeugnisses selbst oder im Zutatenverzeichnis der Fruchtsaftgetränke, die das Erzeugnis enthalten, muss gemäß der Richtlinie 2000/13/EG die Bezeichnung "Noni-Saft" oder "Morinda citrifolia-Saft" erscheinen.
 
Noni-Produkte gelten als neuartige Lebensmittel, die nach der Novel-Food-Verordnung eine Zulassung benötigen. Danach müssen die Hersteller oder Anbieter nachweisen, dass von einem neu auf dem europäischen Markt angebotenen Lebensmittel keine gesundheitlichen Gefahren für den Verbraucher ausgehen. Dies umfasst nur die Bestätigung der Unschädlichkeit des Produktes für den Konsumenten und nicht den Nachweis gesundheitlicher Wirksamkeit. Im Jahr 2001 verordnete das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wegen Nichtwirksamkeit des Produktes ein vorläufiges Verbot für Nonisaft. Im Jahr 2003 gestattete die Europäische Kommission schließlich das Inverkehrbringen von Noni-Saft (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.). Auflagen für den Vertrieb waren unter anderem die Pasteurisierung des Getränks und der Verzicht auf Werbeaussagen, die dem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung unterstellen. Auf dem Etikett des Erzeugnisses selbst oder im Zutatenverzeichnis der Fruchtsaftgetränke, die das Erzeugnis enthalten, muss gemäß der Richtlinie 2000/13/EG die Bezeichnung "Noni-Saft" oder "Morinda citrifolia-Saft" erscheinen.
 
   
 
   
Auch nach der Zulassung des Noni-Saftes "Tahitian Noni" als Lebensmittel ("Novel Food") ist wegen nicht nachgewiesener Wirksamkeit die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen zur Heilung und Linderung von Krankheiten nach dem Lebensmittelrecht verboten. Zudem gilt diese Zulassung lediglich für die darin angeführten Produkte des Antragstellers. Weitere Produkte (auch Noni-Saft anderer Hersteller) müssen gesondert zur Genehmigung eingereicht werden. Eine Liste der in der EU zugelassenen Noni-Saft Produkte ist - ständig aktualisiert - auf der Website der Kommission veröffentlicht. http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Basis/Legislative/Pdf/Novel_Food_Verordnung.pdf
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Auch nach der Zulassung des Noni-Saftes "Tahitian Noni" als Lebensmittel ("Novel Food") ist wegen nicht nachgewiesener Wirksamkeit die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen zur Heilung und Linderung von Krankheiten nach dem Lebensmittelrecht verboten. Zudem gilt diese Zulassung lediglich für die darin angeführten Produkte des Antragstellers. Weitere Produkte (auch Noni-Saft anderer Hersteller) müssen gesondert zur Genehmigung eingereicht werden. Eine Liste der in der EU zugelassenen Noni-Saft Produkte ist - ständig aktualisiert - auf der Website der Kommission veröffentlicht<ref>http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Basis/Legislative/Pdf/Novel_Food_Verordnung.pdf</ref>
 
   
 
   
 
Seit 2008 sind auch Noni-Blätter als Novel Food zugelassen. <ref>Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA: EFSA bestätigt Sicherheit von Noni-Blättern für Tee [http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1211902043997.htm]</ref> Am 21. April 2010 erteilte die Europäische Kommission darüber hinaus auch die Novel-Food-Zulassung für Noni-Püree und Noni-Konzentrat. <ref>Umwelt Online: Beschluss 2010/228/EU der Kommission vom 21. April 2010 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Püree und Konzentrat aus Früchten von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[http://www.umwelt-online.de/recht/eu/10/10_0228.htm]</ref>
 
Seit 2008 sind auch Noni-Blätter als Novel Food zugelassen. <ref>Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA: EFSA bestätigt Sicherheit von Noni-Blättern für Tee [http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1211902043997.htm]</ref> Am 21. April 2010 erteilte die Europäische Kommission darüber hinaus auch die Novel-Food-Zulassung für Noni-Püree und Noni-Konzentrat. <ref>Umwelt Online: Beschluss 2010/228/EU der Kommission vom 21. April 2010 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Püree und Konzentrat aus Früchten von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[http://www.umwelt-online.de/recht/eu/10/10_0228.htm]</ref>
 
   
 
   
 
Nach der Health-Claims-Verordnung der EU dürfen für Lebensmittel Angaben über gesundheitsbezogene Eigenschaften wie etwa "stärkt die Abwehrkräfte", "cholesterinsenkend" oder "unterstützt die Gelenkfunktionen" nur noch dann angegeben werden, wenn sie als "Claim" in einer Liste <ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:136:0001:0040:DE:PDF ''VO (EU) Nr. 432/2012''] (PDF)</ref> (Gemeinschaftsregister<ref>[http://ec.europa.eu/nuhclaims/?event=register.home ''EU Register of nutrition and health claims made on foods'']</ref>) aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind.
 
Nach der Health-Claims-Verordnung der EU dürfen für Lebensmittel Angaben über gesundheitsbezogene Eigenschaften wie etwa "stärkt die Abwehrkräfte", "cholesterinsenkend" oder "unterstützt die Gelenkfunktionen" nur noch dann angegeben werden, wenn sie als "Claim" in einer Liste <ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:136:0001:0040:DE:PDF ''VO (EU) Nr. 432/2012''] (PDF)</ref> (Gemeinschaftsregister<ref>[http://ec.europa.eu/nuhclaims/?event=register.home ''EU Register of nutrition and health claims made on foods'']</ref>) aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind.
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==Fazit==
 
==Fazit==
 
In einem im Dezember 2002 veröffentlichten Schreiben hält das wissenschaftliche Gremium für Lebensmittel der EU Noni-Saft in den angebotenen Mengen zwar für akzeptabel, hält allerdings auch fest, dass die Angaben und Informationen über Noni keinerlei Beweise für eine besondere gesundheitsfördernde Wirkung von "Noni-Saft" liefern, die über diejenige von anderen Fruchtsäften hinausgehen. <ref>[http://www.bag.admin.ch/themen/ernaehrung/00171/00461/01136/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB/8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0g3eAbKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo European Commission, Scientific Committee on Food, 11. Dezember 2002] </ref> Dieser Beurteilung der EU schließt sich das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz an, wo zudem auch jegliche gesundheitsfördernden Anpreisungen in Zusammenhang mit Noni-Saft nicht zulässig sind. <ref>[http://www.bag.admin.ch/themen/ernaehrung/00171/00461/01136/index.html?lang=de Bundesamt für Gesundheit]</ref> Heilanpreisungen sind sowohl in der EU wie auch in der Schweiz verboten.
 
In einem im Dezember 2002 veröffentlichten Schreiben hält das wissenschaftliche Gremium für Lebensmittel der EU Noni-Saft in den angebotenen Mengen zwar für akzeptabel, hält allerdings auch fest, dass die Angaben und Informationen über Noni keinerlei Beweise für eine besondere gesundheitsfördernde Wirkung von "Noni-Saft" liefern, die über diejenige von anderen Fruchtsäften hinausgehen. <ref>[http://www.bag.admin.ch/themen/ernaehrung/00171/00461/01136/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB/8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0g3eAbKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo European Commission, Scientific Committee on Food, 11. Dezember 2002] </ref> Dieser Beurteilung der EU schließt sich das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz an, wo zudem auch jegliche gesundheitsfördernden Anpreisungen in Zusammenhang mit Noni-Saft nicht zulässig sind. <ref>[http://www.bag.admin.ch/themen/ernaehrung/00171/00461/01136/index.html?lang=de Bundesamt für Gesundheit]</ref> Heilanpreisungen sind sowohl in der EU wie auch in der Schweiz verboten.
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