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Die Nahrungsergänzungsmittel unterliegen lediglich einer Registrierungspflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Überwachung der in den Geschäften angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und der Herstellerbetriebe ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachungbehörden der Länder.
 
Die Nahrungsergänzungsmittel unterliegen lediglich einer Registrierungspflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Überwachung der in den Geschäften angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und der Herstellerbetriebe ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachungbehörden der Länder.
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Nahrungsergänzungmittel, die die vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung innerhalb der EU nicht in nennenswertem Umfang zum Verzehr in den Handel gebracht wurden (z.B. auch [[Superfrucht|exotische Früchte]] und Produkte aus ihnen) unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten – (Novel-Food-Verordnung)<ref>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997R0258:de:HTML</ref>.  
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Nahrungsergänzungmittel, die die vor dem Inkrafttreten der [[Novel-Food]]-Verordnung innerhalb der EU nicht in nennenswertem Umfang zum Verzehr in den Handel gebracht wurden (z.B. auch [[Superfrucht|exotische Früchte]] und Produkte aus ihnen) unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten – (Novel-Food-Verordnung)<ref>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997R0258:de:HTML</ref>.  
    
Die Verordnung regelt, dass vor dem Inverkehrbringen ein solches Nahrungsergänzungmittel ein Zulassungsverfahren durchlaufen muss. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Prüfung ergibt, dass das Produkt gesundheitlich unbedenklich ist.
 
Die Verordnung regelt, dass vor dem Inverkehrbringen ein solches Nahrungsergänzungmittel ein Zulassungsverfahren durchlaufen muss. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Prüfung ergibt, dass das Produkt gesundheitlich unbedenklich ist.
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*vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen. Wenn es keine vergleichbaren Lebensmittel gibt, müssen Bestimmungen erlassen werden, die den Verbraucher angemessen informieren.  
 
*vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen. Wenn es keine vergleichbaren Lebensmittel gibt, müssen Bestimmungen erlassen werden, die den Verbraucher angemessen informieren.  
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Mit Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung wird die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 wird geregelt, dass Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herausgegebenen Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: „Was nicht erlaubt ist, ist verboten.“ Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
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Mit Inkrafttreten der [[Health Claims|Health-Claims-Verordnung]] wird die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 wird geregelt, dass Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herausgegebenen Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: „Was nicht erlaubt ist, ist verboten.“ Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
    
Zudem sind nach deutschem Recht gemäß §12 LFGB bereits bisher krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten<ref>http://bundesrecht.juris.de/lfgb/__12.html</ref>.
 
Zudem sind nach deutschem Recht gemäß §12 LFGB bereits bisher krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten<ref>http://bundesrecht.juris.de/lfgb/__12.html</ref>.
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