Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 29: Zeile 29:  
Während üblicherweise Nahrungsergänzungsmittel als [[Antioxidantien]] gepriesen werden, die gegen freie Radikale wirksam seien, sind nun also starke Oxidantien an der Reihe, die auf wundersame Weise gezielt nur schädliche Erreger treffen sollen, körpereigene harmlose Bakterien oder Körperzellen an sich jedoch nicht.
 
Während üblicherweise Nahrungsergänzungsmittel als [[Antioxidantien]] gepriesen werden, die gegen freie Radikale wirksam seien, sind nun also starke Oxidantien an der Reihe, die auf wundersame Weise gezielt nur schädliche Erreger treffen sollen, körpereigene harmlose Bakterien oder Körperzellen an sich jedoch nicht.
 
==Rechtlicher Status==
 
==Rechtlicher Status==
Am 26. Februar 2015 wurden in Deutschland die Produkte MMS und MMS2 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zulassungspflichtige Arzneimittel (Präsentationsarzneimittel) eingestuft, weil die Anbieter eindeutige Heilversprechen machten und arzneiliche Zweckbestimmungen angaben. Zulassungspflichtige Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn zuvor in einem Zulassungsverfahren Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität belegt worden sind. Diese Nachweise liegen für MMS und MMS2 nicht vor. Beide Produkte wurden vom BfArM außerdem als bedenklich eingestuft, weil der begründete Verdacht besteht, dass sie "bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen". Daher ist der Handel in der Bundesrepublik Deutschland illegal. Landbehörden können "ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Schutz der Patienten einleiten", also zum Beispiel die Einfuhr von MMS-Produkten oder deren Verkauf verbieten.
+
Am 26. Februar 2015 wurden in Deutschland die Produkte MMS und MMS2 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zulassungspflichtige Arzneimittel (Präsentationsarzneimittel) eingestuft, weil die Anbieter eindeutige Heilversprechen machten und arzneiliche Zweckbestimmungen angaben.<ref>http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=56643</ref> Zulassungspflichtige Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn zuvor in einem Zulassungsverfahren Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität belegt worden sind. Diese Nachweise liegen für MMS und MMS2 nicht vor. Beide Produkte wurden vom BfArM außerdem als bedenklich eingestuft, weil der begründete Verdacht besteht, dass sie "bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen". Daher ist der Handel in der Bundesrepublik Deutschland illegal. Landbehörden können "ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Schutz der Patienten einleiten", also zum Beispiel die Einfuhr von MMS-Produkten oder deren Verkauf verbieten.
    
Bereits zuvor, im Jahre 2012, war in Bayern MMS als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft worden und Behörden konnten MMS-Bestände beschlagnahmen. (siehe weiter unten)
 
Bereits zuvor, im Jahre 2012, war in Bayern MMS als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft worden und Behörden konnten MMS-Bestände beschlagnahmen. (siehe weiter unten)
81.394

Bearbeitungen

Navigationsmenü