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Im Februar 2002 berichtete das Tübinger "tagblatt online" über eine Verhandlung gegen Haug vor dem Amtsgericht Tübingen. Er war angeklagt wegen Anstiftung zu Beleidigung und Bedrohung. Weil aber sein Verteidiger wegen Krankheit kurzfristig verhindert war, musste das Verfahren neu terminiert werden. Über das Ergebnis ist nichts Genaues bekannt. Im oben genannten Artikel der "Bietigheimer Zeitung" vom 19. Mai 2006 hieß es allerdings:
 
Im Februar 2002 berichtete das Tübinger "tagblatt online" über eine Verhandlung gegen Haug vor dem Amtsgericht Tübingen. Er war angeklagt wegen Anstiftung zu Beleidigung und Bedrohung. Weil aber sein Verteidiger wegen Krankheit kurzfristig verhindert war, musste das Verfahren neu terminiert werden. Über das Ergebnis ist nichts Genaues bekannt. Im oben genannten Artikel der "Bietigheimer Zeitung" vom 19. Mai 2006 hieß es allerdings:
 
''Schon einmal war ein Ermittlungsverfahren gegen ihn folgenlos ausgegangen. Haug war der Prozess gemacht worden, weil er einem Rottenburger Amtsrichter, der seine Reichsregierung nicht anerkennen wollte, mit einem Verfahren wegen Hochverrats drohte.''
 
''Schon einmal war ein Ermittlungsverfahren gegen ihn folgenlos ausgegangen. Haug war der Prozess gemacht worden, weil er einem Rottenburger Amtsrichter, der seine Reichsregierung nicht anerkennen wollte, mit einem Verfahren wegen Hochverrats drohte.''
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Die "Südwest Presse" berichtete in ihrer Online-Ausgabe vom 11.04.2008 von der Verurteilung eines "Dr. Matthes Peter Haug" zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Haug hatte für je 50 EUR Ausweise und Führerscheine seines "Deutschen Reiches" verkauft. Demnach sei Haug in 8 Fällen wegen Verkaufs von "Reichsführerscheinen" angeklagt gewesen. Zwei Fälle wurden eingestellt, in zwei weiteren erfolgte ein Freispruch. In den vier verbliebenen Fällen erfolgte die Verurteilung wegen Betrugs. Der Staatsanwaltschaft sei der Nachweis gelungen, daß Haug mit seinen Fantasiepapieren tatsächlich "Leute geschädigt" habe, heißt es in dem Beitrag der Südwest Presse". Ob das Urteil des Amtsgerichts Tübingen bereits rechtskräftig ist, ist unbekannt.
    
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