Masernparty: Unterschied zwischen den Versionen

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In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>.
 
In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>.
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In der Schweiz handelt es sich bei einer Masernparty um eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verfolgung von Amts wegen – Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bzw. um eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wenn bleibende Schäden durch die Krankheit zurückbleiben (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen)<ref>http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a123.html</ref><ref> http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a122.html</ref>.
  
 
==Quellen==
 
==Quellen==

Version vom 24. Februar 2010, 14:04 Uhr

Masern2.jpg

Bei einer Masernparty suchen Mütter mit ihren Kindern an Masern erkrankte Kinder auf, damit diese angesteckt werden und damit eine "natürliche" Immunität erwerben sollen.

Masernpartys werden von impfkritischen Eltern abgehalten, die der Meinung sind, eine durchgemachte Infektion würde einen besseren Schutz vor erneuten Erkrankungen gewährleisten und zudem die von den Impfgegnern behaupteten Schäden durch die Masernimpfung (z.B. Allergien, Autismus) vermeiden. Allerdings sind diese Meinungen wissenschaftlich widerlegt, z.B. war der Durchimpfungsgrad bei Masern in der ehemaligen DDR nahezu 100%, die Allergierate aber weit niedriger als in der Altbundesrepublik.[1]

Masern sind hoch ansteckend und mit z.T. massiven Nebenwirkungen verbunden wie z.B. dauerhafter geistiger Behinderung und Tod in Fällen von 1:500 - 1:3000, also einem großem Risiko, das heutzutage keiner mehr bereit ist, hinzunehmen, zumal es verhinderbar ist. Siehe auch: Impfkritik.

Rechtliche Situation

Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung und erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte, die die Weiterverbreitung von Masern zulassen, können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden.

Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar. Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis), SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug[2].

In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen[3].

In der Schweiz handelt es sich bei einer Masernparty um eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verfolgung von Amts wegen – Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bzw. um eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wenn bleibende Schäden durch die Krankheit zurückbleiben (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen)[4][5].

Quellen

Weblinks