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==Verbote==
 
==Verbote==
 
Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten:
 
Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten:
*ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
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*ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind
 
*einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben.
 
*einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben.
  
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