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==Die Prüfung der GNM durch die Uni Tübingen==
 
==Die Prüfung der GNM durch die Uni Tübingen==
 
   
 
   
Die Uni Tübingen hat Hamers Habilitation über seine Theorien bekanntlich abgelehnt nachdem eine Komission seine präsentierte Schrift begutachtet hatte und die Ablehnung begründet hatte. Hamers Anhänger behaupten seitdem, Hamers Habilitationschrift sein nie gelesen, seine „Neue Medizin“ (damals noch nicht "germanisch") nie "geprüft" worden. Das ist definitiv falsch, denn aus dem Urteil eines Prozesses gegen die Uni Tübingen geht hervor:
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Die Uni Tübingen hat bekanntlich 1982 Hamers Habilitation über seine Theorien abgelehnt nachdem der Habilitationsausschuss der Universität seine präsentierte Schrift begutachtet hatte und die Ablehnung begründet hatte. Nach der begründeten Ablehnung reichte Hamer später noch Tonbandcassetten und weitere Schriften nach, die dazu führten dass die Universität nachfragen musste was eigentlich Gegenstand der Habilitation sein sollte. Anhänger von Hamer behaupten jedoch, Hamers Habilitationschrift sei nie gelesen, seine „Neue Medizin“ (damals noch nicht "germanisch") nie "geprüft" worden. Das ist definitiv falsch, denn aus dem Urteil eines Prozesses gegen die Uni Tübingen um den Habilitationsversuch geht hervor:
    
"In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und Prof. Dr. Wilms - Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin - beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen. Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, dass Form und Methodik der Arbeit den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu akzeptieren.
 
"In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und Prof. Dr. Wilms - Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin - beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen. Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, dass Form und Methodik der Arbeit den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu akzeptieren.
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