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''In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und Prof. Dr. Wilms - Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin - beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen. Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, dass Form und Methodik der Arbeit den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu akzeptieren.''
 
''In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und Prof. Dr. Wilms - Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin - beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen. Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, dass Form und Methodik der Arbeit den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu akzeptieren.''
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''Auch der Zweitgutachter Prof. Dr. Wilms legte in seinem Gutachten vom 11.3.1982 dar, dass Form und methodisches Vorgehen des Klägers in seiner Arbeit nicht den Regeln einer wissenschaftlichen Publikation entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit der Literatur zu den Entstehungstheorien des Krebses fehle vollständig. Der Kläger äußere sich ohne sachliche Argumentation entweder polemisch oder sensitiv als Außenseiter der sogenannten Schulmedizin. Eine wissenschaftlichen Kriterien genügende, reproduzierbare Darstellung der Methodik insbesondere bei der Auswahl des Krankengutes und der Durchführung der Patientengespräche fehle ebenfalls vollständig. Die Nomenklatur des Klägers erwecke in vielen Bereichen den Eindruck einer Pseudowissenschaftlichkeit. Der vom Kläger postulierte zeitliche Zusammenhang zwischen Konflikt und Krebsentstehung sei an keinem der vom Kläger dargestellten Beispiele schlüssig nachgewiesen. Zusammenfassend ist der Gutachter der Auffassung, dass der Fakultät die Annahme der Arbeit als Habilitationsleistung nicht empfohlen werden könne, da diese an gravierenden formalen, methodischen und sachlichen Mängel leide. Am 4.5.1982 lehnte der Habilitationsausschuß der Medizinischen Fakultät nach Bekanntgabe der Gutachten und abschließender Diskussion einstimmig die Anerkennung der eingereichten Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung ab.'' <ref>http://web.archive.org/web/20040621050547/http://pilhar.com/Hamer/Korrespo/1986/861217.htm</ref>.
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''Auch der Zweitgutachter Prof. Dr. Wilms legte in seinem Gutachten vom 11.3.1982 dar, dass Form und methodisches Vorgehen des Klägers in seiner Arbeit nicht den Regeln einer wissenschaftlichen Publikation entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit der Literatur zu den Entstehungstheorien des Krebses fehle vollständig. Der Kläger äußere sich ohne sachliche Argumentation entweder polemisch oder sensitiv als Außenseiter der sogenannten Schulmedizin. Eine wissenschaftlichen Kriterien genügende, reproduzierbare Darstellung der Methodik insbesondere bei der Auswahl des Krankengutes und der Durchführung der Patientengespräche fehle ebenfalls vollständig. Die Nomenklatur des Klägers erwecke in vielen Bereichen den Eindruck einer Pseudowissenschaftlichkeit. Der vom Kläger postulierte zeitliche Zusammenhang zwischen Konflikt und Krebsentstehung sei an keinem der vom Kläger dargestellten Beispiele schlüssig nachgewiesen. Zusammenfassend ist der Gutachter der Auffassung, dass der Fakultät die Annahme der Arbeit als Habilitationsleistung nicht empfohlen werden könne, da diese an gravierenden formalen, methodischen und sachlichen Mängel leide. Am 4.5.1982 lehnte der Habilitationsausschuß der Medizinischen Fakultät nach Bekanntgabe der Gutachten und abschließender Diskussion einstimmig die Anerkennung der eingereichten Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung ab.''<ref>Fachgutachten Prof Schrage vom 2.2.1982 zu: ''Arbeit von Herrn Dr. med. Ryke Geerd HAMER "Das HAMER-SYNDROM benannt nach Dirk Geerd Hamer und die EISERNE REGEL DES KREBS''. Beauftragung war am 8.12.1981 durch den Habilitationsausschuss Uni Tübingen</ref><ref>Fachgutachten Prof. Wilms vom 11.3.1982</ref><ref>Urteil Verwaltungsgericht Sigmaringen Az.: 3 K 1180/86 vom 17. Dezember 1986 </ref><ref>http://web.archive.org/web/20040621050547/http://pilhar.com/Hamer/Korrespo/1986/861217.htm</ref>.
    
Also: Hamers Habilitationsarbeit über die Neue Medizin wurde gelesen und "geprüft", jedoch wegen definitiver Unwissenschaftlichkeit von der Uni Tübingen abgelehnt. Hamer reagierte auf die Ablehnung seiner Schrift mit der Vorlage weiterer Schriften (inklusive eines Buches) sowie einer Tonbandkassette als ''Habilitationsschrift'', sodass die Universität sich veranlasst sah, Hamer zu fragen, was eigentlich Gegenstand seiner Habilitation sein solle.
 
Also: Hamers Habilitationsarbeit über die Neue Medizin wurde gelesen und "geprüft", jedoch wegen definitiver Unwissenschaftlichkeit von der Uni Tübingen abgelehnt. Hamer reagierte auf die Ablehnung seiner Schrift mit der Vorlage weiterer Schriften (inklusive eines Buches) sowie einer Tonbandkassette als ''Habilitationsschrift'', sodass die Universität sich veranlasst sah, Hamer zu fragen, was eigentlich Gegenstand seiner Habilitation sein solle.
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